Suche löschen...
Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 4. Wahlper. 1929/30=1/39
- Erscheinungsdatum
- [1930]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 690-1929/30,1/39
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20091718Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20091718Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20091718Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1929-06-06 - 1930-05-20
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1930-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageVerordnung über die Einberufung des Landtages I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 115
- Protokoll7. Sitzung 181
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 299
- Protokoll10. Sitzung 327
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 397
- Protokoll13. Sitzung 451
- Protokoll14. Sitzung 475
- Protokoll15. Sitzung 483
- Protokoll16. Sitzung 489
- Protokoll17. Sitzung 539
- Protokoll18. Sitzung 557
- Protokoll19. Sitzung 613
- Protokoll20. Sitzung 677
- Protokoll21. Sitzung 731
- Protokoll22. Sitzung 783
- Protokoll23. Sitzung 835
- Protokoll24. Sitzung 887
- Protokoll25. Sitzung 931
- Protokoll26. Sitzung 985
- Protokoll27. Sitzung 1015
- Protokoll28. Sitzung 1065
- Protokoll29. Sitzung 1089
- Protokoll30. Sitzung 1137
- Protokoll31. Sitzung 1151
- Protokoll32. Sitzung 1195
- Protokoll33. Sitzung 1245
- Protokoll34. Sitzung 1297
- Protokoll35. Sitzung 1347
- Protokoll36. Sitzung 1373
- Protokoll37. Sitzung 1419
- Protokoll38. Sitzung 1425
- Protokoll39. Sitzung 1447
- SonstigesTätigkeitsbericht des Landtags 1929/30 1470
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Abg. vr. Wilhelm) der Rentabilität auf der Tagesordnung, selbst in Ländern wie Amerika, wo ein gewaltiger nationaler Reichtum vor handen ist. Ja, die Agrarkrise besteht nicht nur in Amerika, sondern wir sehen sie auch deutlich in China, wo Millionen von Menschen dem Hungertode ausgeliefert sind. Die Welt bietet das schauderhafte Bild, daß aus der einen Seite die Welt im Überflüsse an Agrarerzeugnissen er stickt und auf der anderen Seite Menschen verhungern müssen. Aber das hat alles mit dem Anerbenrecht wenig zu tun. Wer etwa das Anerbenrecht mit diesen Gründen verteidigt, der muß natürlich auf Widerspruch, und zwar auf gerechtfertigten Widerspruch stoßen. Auf der anderen Seite ist natürlich auch die Begründung der Ansicht des Herrn Abg. Neu unrichtig, wenn er sagt, wir fordern von der Negierung, wenn ich meine Meinung ändern soll oder etwa nockMir das fakultative Anerbenrecht eintreten fall, statistisches Material, auf Grund dessen bewiesen wird, daß die ökonomischen Verhältnisse der sächsischen Bauern schaft durch das Gesetz verbessert werden. Das ist es ja eben, Ivas der Herr Kollege Neu selbst als unmöglichen Effekt des Gesetzes dargetan hat. Wenn wir für das Gesetz eintreten, so geschieht es des halb: Es kann sich doch angesichts der allgemein anerkann ten Notlage nur darum handeln, die Bauernschaft über diese Zeit der Not hinaus seßhaft zu erhalten. Wir wissen nicht, wie lange die gegenwärtigen schwierigen Verhält nisse noch dauern, wir wissen nicht, ob sie noch 10 oder 20 Jahre dauern werden. Aber gerade darum muß eben alles geschehen, um auch von Gesetzes wegen dafür zu sorgen, daß der Bauer auf seiner Scholle gehalten wird; und deshalb begrüßen wir dieses Gesetz. Es ist ganz richtig, der Bauer Pflegt schwer zu testieren. Er geht an Schreibwerk schwerer heran als jeder andere. (2) Deshalb kommt ihm das Gesetz zu Hilfe und sagt: Wenn der Bauer kein Testament gemacht hat, wenn er nicht in irgendeiner Weise unter Lebenden verfügt hat, dann treten die gesetzlichen Bestimmungen des Anerbenrechts ein. Und wer das Gesetz unvoreingenommen gelesen hat, der muß gestehen, daß das Gesetz juristisch gut gemacht ist. (Abg. Neu: Das bezweifle ich stark!) Es ist wirklich die juristisch beste Vorlage, die ich in der letzten Zeit hier im Landtage gesehen habe. Juristisch ist das Gesetz ein wandfrei, und auch praktisch ist von den Verfassern des Gesetzeswerkes versucht worden, nach Möglichkeit die im merhin durch das Anerbenrecht gegebenen Ungerechtig keiten im erbrechtlichen Sinne auszugleichen. Wenn man aber diese Ungerechtigkeit, die eben die Überantwortung des Besitzes an einen bevorzugten Erben mit sich bringen muß, uicht in Kauf nehmen will, dann muß man eben auf hören, überhaupt in solchem Sinne, wie das Anerbenrecht es will, helfend einzugreifen. 8ummum ius summ», m- iurm! Man kommt darüber hinweg, wenn man etwa im Sinne des altgermauischen Rechtes nicht das Individuum als Eigentümer eines bäuerlichen Besitzes auffaßt, sondern die Familie. Ein Gut ist eben Familienbesitz und soll im Familienbesitz im Interesse der Familie und der Bewirt schaftung möglichst ununterbrochen erhalten werden. Das ist der ausgleichende und versöhnende Gedanke in diesem Gesetze. Auf Einzelheiten soll nicht hier, sondern im Ausschuß eingegangen werden. Aber ich würde es außerordentlich bedauern, wenn Herr Kollege Neu nicht im Sinne seiner früheren Auffassung seine heutige Meinung revidieren würde, und vor allen Dingen, wenn Herr Kollege Claus, der ebenfalls früher für das fakultative Anerbenrecht zu haben war (Widerspruch des Abg. Claus), heute aber radi kal das ganze Gesetz abgelehnt hat, sich nicht doch noch im Sinne der Vorlage und seiner früheren, Auffassung (y) umstellte. Ich erkläre, die Wirtschaftspartei wird sich um der Sache selbst willen nicht auf das obligatorische Anerbenrecht ver steifen. Sie wird das Gesetz auch mitmachen, wenn es das Anerbenrecht in Form der Höse-Rolle bringt. Aber wenn man einmal die Beratung über ein Gesetz angefangen hat und wenn man fo redlich mitgearbeitet hat wie früher 1928 Herr Kollege Claus, sollte man sich auch nicht durch eine zufällige Verlagerung der politischen Situation plötz lich auf einen starreren Standpunkt drängen lassen. (Sehr gut! b. d. Wirtsch.) In diesem Sinne hoffe ich, daß die Ausschußverhnndlungen eine allgemeine Ausgleichung der Gegensätze bringen werden, und beantrage Überwei sung an den Rechtsausschuß. (Bravo! b. d. Wirtsch.) Abgeordneter Schneider: Die Vorlage Nr. 15 ist von der Negierung nach mittelalterlichem Gebrauch begründet worden, und es wundert mich eigentlich, daß die Negie rung nicht auch schon auf Anregung der Landwirtschafts kammer dahin gekommen ist und ihre alten früheren Privilegien hier zum Gesetze zu erheben versucht hat. Es bestand die Möglichkeit nach den früheren alten Privilegien dieser alten Rittergutsbesitzer, daß, wenn ein Knecht hei ratete, dem Rittergutsbesitzer das Recht zugesprochen wurde, die erste .Nacht mit dessen Braut zu verleben. (Heiterkeit b. d. Komm.) Ich glaube, auch dieses Gesetz bewegt sich auf dieser Grundlinie. Wir müssen schon fest stellen, daß diese Vorlage einen wirtschaftlichen und auch einen politischen Hintergrund hat. Erstens einmal der politische Hintergrund ist darin zu suchen, daß eben die Herren Rittergutsbesitzer, die Vertreter von der Groß- Landwirtschaft, sehen, daß der werktätigen Bauernschaft angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung, der Technisie- rung und Rationalisierung der Landwirtschaft nicht zu ' helfen ist. Sie müssen mit derartigen Mitteln und Metho den angreifen, um die Bauernschaft über die harte Wirk lichkeit hinwegzutäuschen. Es mag zuzugeben sein, und es ist Tatsache, daß der erstgeborene Sohn eines Ritterguts besitzers, eines Großbauern, sehr wohl als Anerbe in Frage kommt. Aber wie steht es in Wirklichkeit mit der werk tätigen Bauernschaft? Sehen wir uns einmal die harte Wirklichkeit an, so müssen wir uns auf den Standpunkt stellen, diese Frage zu verneinen. Denn es ist ausgeschlos-' sen, daß gesetzlich festgelegt werden kann, daß der erst geborene Sohn oder die nachfolgende Tochter als An erben in Frage kommen kann; denn durchschnittlich hat die werktätige landwirtschaftliche Bevölkerung den größten Geburtcnzuwachs. Es bedeutet, daß, wenn das zweit geborene Kind herangewachsen ist, das erstgeborene die Scholle verlassen muß; denn es ist unmöglich, daß aus Grund der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Eltern den Sohn für eine Arbeitsleistung entschädigen können. Der Sohn ist gezwungen, in die Industrie zu gehen und dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen; infolgedessen muß er verschwinden und verschwindet in der Masse des Proletariats. (Sehr wahr! b. d. Komm.) In der Ent wicklungsfolge bedeutet das, daß er das Heer der Erwerbs losen noch vergrößert. (Sehr wahr! b. d. Komm.) Wenn man jetzt einmal dazu kommt, die Wertfestsetzung nach der Vorlage § g des Anerbengutes sestzustellen, ergibt sich folgendes: Wir haben vor nicht allzulanger Zeit, als hier im Landtag der kommunistische Antrag auf Abbau der Zölle zur Beratung stand, selbst aus dem Munde des Herrn Kollegen Schladebach gehört, daß die Landwirtschaft vollständig unrentabel ist, daß die Landwirtschaft bloß Verlustbetriebe hätte. Nun möchte ich fragen: Nach diesem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder