372 Gesetz-Entwurf unter I. klärung erfolgen könne, künftig eine Frist von 31 Jahren, 6 Wochen und 3 Tagen. Diese Frist u. s. w. Beschlüsse der ersten Kammer. 8 130. Bei den Einträgen in das Grund- und Hypolhekcubuch und den Auszügen aus dem- sclbeu, so wie bei den Ausfertigungen in Grund- und Hypothckensachcn haben die Grund- und Hypothekenbehörden mit größter Genauigkeit zu Werke zu gehen. K 131. Die Grund- und Hypothekenbehördcn haben Jedem die Rechtshülfe ohne Verzug zu leisten, daher die erforderlichen Einträge und Löschungen im Grund- und Hypotheken- buch sobald als möglich und nach Ordnung der Anmeldung ohne Begünstigung des Einen vor dem Andern vorzunehmen. Z 136. Sie haften insonderheit dafür, 1 .) daß Alles, was bei ihnen zur Auf nahme in das Grund - und Hypothekenbuch augemeldet wird, und dazu geeignet ist, in das Grund-uud Hypothekenbuch am gehörigen Orte und auf die gehörige Art richtig aufgenommen werde; 2 .) daß von jeder u. s. w. 8 139. Gesuche in Grund- und Hypothekensachen 8 131. In die Schrift den Antrag aufzunehmcn, daß in der Ausführungsverordnung den Ge richtsbehörden zur Pflicht gemacht werde, die Eintragungen unverzüglich vorzunehmen.