447 in Gemeinschaft mit der zweiten Kammer einen Antrag dieses Inhalts an die Staatsregierung zu richten. 3.) Eine fernere Abweisung von dem Volksschulgesetze findet Herr Petent darin, daß es bei den katholischen Schulen 3.) keinen Schulvorstand, sondern nur Schulväter gebe, welche b.) nicht von der Schulgemeinde gewählt, sondern vom Pfarrer er nannt, und der hohem Behörde zur Bestätigung vorgeschlagen werden. Das Anfuhren ist, nach den Eröffnungen des Herrn Negierungscommissars, gegründet. Es wurde aber zugleich von demselben zu Rechtfertigung dieser Einrichtung Folgendes angeführt. Als nach dem Erscheinen des Schulgesetzes im Jahre 1835 über die Er richtung von Schulvorständen für die katholischen Schulen Zweifel entstanden seyen, habe das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, welchem bekannt worden, daß bei solchen bereits ein analoges Institut unter dem Na men: „Schulväter", bestehe, darüber vom apostolischen Vicariate, dieses aber wieder von dem katholischen Konsistorium Bericht erfordert. Aus lctzterm, (welcher, sammt der Instruction für die katholischen Kirchen- und Schulväter, der Deputation abschriftlich mügetheilt worden ist,) habe man nun die Uebcr- zeugung gewonnen, daß auf diese Weise der Zweck ebenfalls erreicht, auch da durch die Schwierigkeit der Wahl durch die über mehrere Drte zerstreuten Mit glieder der Schulgemeinde selbst vermieden werde; und darum habe man es für ebenso unbedenklich, als angemessen erachtet, cs bei der fraglichen Einrichtung auch ferner bewenden zu lassen. Doch habe man in der dießfallsigen Verord nung zugleich angeordnet, daß die von dem Wirkungskreise der Schulvorstände handelnden 150. und 151. der Verordnung zum Schulgesetze vom 9. Juni 1835 auf die Schulvätcr für die katholischen Schulen ebenfalls angewendet werden sollen. Aus dem Landtage 18^? sey übrigens dieser Gegenstand bei Berathung des Gesetz-Entwurfs, die Ausübung des weltlicken Hoheitsrcchtcs über die katholische Kirche betreffend, zur Kennrniß der Stände gelangt, und hierbei in beiden Kammern ein Anttag des Inhalts: sich in der Schrift dafür zu verwenden, daß das Volkssckulgesetz sei nem ganzen Umfange nach in den katholischen Schulen, wie in den evangelischen, zur Ausführung gebracht werde, angenommen worden, (Landt-Acren 18AK, H. Abth. 2. Bd. S. 198 und III. Abrh. 3. Bv. S. 506) jedoch nicht an die Staatsregicrung gelangt, weil der ganze Gegenstand, wegen nicht zu Stande gekommener Vereinigung beider Kam mern, erliegen geblieben sey.