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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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2. Sitzung. Mittwoch, den 26. Februar 1919 16 < Bolts beauftragter vr. Grabnauer.) U n t e rs uch u n g s a u S s ch ü s s e zur Prüfung öffentlicher M i ß- stände einzufetzen. Das ist bekanntlich ein parlamentarisches Institut, das sich in anderen modernen Demokratien seit langem bewährt hat, das beispielsweise in England eine sehr große Tragweite erhalten hat. Jetzt werden diese parlamentarischen Untersuchungsausschüsse im Reiche zur Anwendung gelangen, und wir haben Anlaß, auch bei uns im Einzelstaate derartige Ausschüsse zu ermöglichcn- Die Volkskammer hat ferner die Befugnis, sich selbst zu vertagen, und falls ein Drittel der Mitglieder der Kammer er fordert, so muß die Wiedereinberufung der Kammer geschehen. Von großer Bedeutung ist ferner die Einführung des einjährigen Haushaltplanes. Sie wissen alle, meine Damen und Herren, daß es sich dabei um eine Forderung der früheren Zweiten Kammer handelt, die von der alten Regierung stets zurückgewicfen wurde, so berechtigt sie auch schon in der früheren Zeit war. In der gegenwärtigen Zeit, bei der weitvermehrten Macht der Volkskammer, ist es eine Selbstverständlichkeit, daß wir zu einjährigen Etatperioden übergehen müssen Lassen Sie mich auch der Frage der W ahlprüfu ngcn einige Worte widmen. Die Wohlprüfungen werden in unserem Entwürfe wie bisher der Volkskammer über antwortet. Es ist bekannt, daß über die Frage der Wahl prüfungen seit langem Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien vorhanden find. Von mancher Seite wird lebhaft befürwortet, daß man die Wahlprüfungen einem richterlichen Kollegium übergeben folle, weil von einem solchen eine größere Objektivität zu erwarten sei, weil ein Kollegium von Richtern außerhalb der Wahlleiden schaften und Parteiinteressen stehe. Von anderer Seite wird ein solches Vertrauen entweder nur in geringerem Maße oder überhaupt nicht entgegengebracht, im Gegen teil vertritt man dort die Meinung, daß auch ein Richter kollegium nicht frei sein werde von Beeinflussungen des Parteilebens und daß es deshalb doch vorzuziehen fei, dem Parlament selber die Prüfung seiner Wahlen zu überlassen. Die bisherige Regierung hat, abgesehen von den widerstreitenden Meinungen, die ich eben streifte, jeden falls den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als einen solchen angesehen, um diese Frage etwa zugunsten der Überant wortung der Wahlprüfungen an ein Richterkollegium zu entscheiden. Insbesondere läßt sich die Regierung von der Erwägung leiten, daß die tiefgreifenden Änderungen, die das Wahlverfahrcn angenommen hat, es nicht ratsam machen, eine solche Änderung jetzt vorzunehmen. Wir haben das Verhältniswahlverfahren bekommen und damit sehr große Wahlbezirke. Wenn jetzt ein Richterkollegium, das ja unbedingt darauf angewiesen ist, der formalen Korrektheit äußerste Rechnung zu tragen, vielleicht wegen tvi eines geringen Fehlers, der bei den Wahlen vorgekommen ist, die Ungültigkeit einer Wahl ausspräche, so würde das praktisch von der ungeheuersten Tragweite sein, weil dann ein ganzer, riesig großer Wahlbezirk in Frage gestellt wäre. (Sehr richtig!) Deswegen glaubten wir, daß es unter den jetzigen Ber hältnissen besser ist, auch vom Standpunkte derer, die prinzipiell die Wahlprüfungen durch ein Richterkollegium lieber sehen würden, zunächst abzuwarten, daß sich in bezug auf das neue Wahlverfahren ein gewisser parla mentarischer Brauch entwickelt. Wenn dieser sich heraus gestaltet hat, dann läßt sich in Zukunft von neuem über die Frage reden. Meine Herren! Ich möchte dann einige Bemerkungen über den 8 4 der Vorlage machen. Dieser Paragraph behandelt den Gang der Gesetzgebung. Gesetze sollen in Zukunft auf zweierlei Wege zustandekommen. Entweder wird ein Gesetzentwurf durch das Gesamtmiuisterium vorbereitet und der Kammer überwiesen; die Kammer verabschiedet diesen Entwurf, und es bedarf dann nur der Ausfertigung und Verkündigung. Oder der umgekehrte Weg wird eingefchlagen, ein Gesetzentwurf wird in der Kammer selbst eingebracht, er geht aus den Parteien der Kammer hervor. Für diesen Fall schlägt nun der Verfassungscntwurs vor, daß ein von der Kammer erledigter Gesetzentwurf nicht sofort zur Ausfertigung und Verkündigung gelangen soll, sondern daß er zunächst der Regierung überwiesen wird. Dadurch soll eine gewisse Sicherung erreicht werden, daß die Gesetzentwürfe gründlich und sorgsam behandelt werden. Den einzelnen Ministerien soll die Möglichkeit gegeben werden, einen Gesetzentwurf nochmals gründlich auf seine technischen Einzelheiten zu prüfen. Nachdem dies geschehen ist, wird dann der Gesetzentwurf, sei es verändert oder unverändert, an die Kammer zurück verwiesen, und die Kammer hat das endgültige Wort über die Verabschiedung des Gesetzes. Ich wende mich zu dem Abschnitt über den Staats präsidenten. Hier handelt es sich um die Bestimmung der Vorlage, die schon in der Öffentlichkeit, in der Presse am meisten umstritten wurde, und ich darf wohl mit Sicherheit annehmen, daß gerade diese Bestimmungen auch in diesem Hohen Hause sehr starke Anfechtungen finden werden. Ich verrate kein Geheimnis, denn es ist auch durch die Presse gegangen, daß im Ministerium des Innern bei der Ausarbeitung dieser Vorlage zunächst nicht auf einen Staatspräsidenten zugekommen werden sollte. Ich darf für mich persönlich sagen, daß ich mich
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