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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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8. Sitzung. Freitag, den 7. März 1919. (Nerichterstattcr Abgeordneter Lange ILeipzigi.) .V) Die Erfahrung wird uns zeigen, wo noch Verbesse rungen des Gesetzes notwendig sind. Vorgesehen ist, daß, wenn ein Mitglied in die Volkskammer nach träglich eintritt oder vorzeitig ausscheidet, die Auf wandsentschädigung nach der Dauer der Zugehörig keit zur Volkskammer zu bemessen ist. Nach den Gesetzen für die Nationalversammlung darf ein Mitglied, das in der Nationalversammlung Entschädigungen erhält, in keiner anderen gesetz gebenden Körperschaft Entschädigungen annehmen. Da aber die Möglichkeit besteht, daß jemand dort nichts bekommt oder ihm etwas abgezogen wird, und er in der Volkskammer ebenfalls Mitglied ist, so soll dafür in § 5 nach den dort angezogenen Bestimmungen eine Regelung getroffen werden. In § 6 ist gesagt, daß nicht, wie in dem Gesetze der Nationalversammlung, der Präsident alles per sönlich zu machen und über das Vorliegen von Vor aussetzungen zu entscheiden hat, die zum Abzüge nach 8 3 führen könnten. Es ist vielmehr dem Präsi denten freigcstellt, zu bestimmen, wie der Nachweis der Anwesenheit zu erbringen ist und unter welchen Voraussetzungen 8 3 anwendbar ist. Tagegelder von 30 M. sollen auch weiter beziehen die Mitglieder des Direktoriums und die Mitglieder des Büchereiausschusses, die über den Schluß oder die Vertagung der Volkskammer hinaus noch Geschäfte zu erledigen haben. Aber bisher war es so, daß sie volle Entschädigung für die ganze Dauer bis zum Ab schluß der Kanzleigeschüfte bekamen. Hier ist eine Einschränkung gegen früher, daß nur für die Tage eine Entschädigung von 30 M. gewährt wird, wo die Betreffenden wirklich tätig sind. 8 8! Hier war eine Meinungsverschiedenheit in der Deputation. § 8 sieht vor: Dem Präsidenten der Volkskammer wird als Entschädigung für den ihm erwachsenden außerordentlichen Aufwand wäh rend der Tagung der Volkskammer monatlich die Summe von 1000 M. gezahlt werden. Die Majorität der Deputation stellte sich auf den Standpunkt, daß die Entschädigung als Aufwandsentschädigung zu betrachten sei und nicht als Repräsentations gelder. Andererseits sagte man, der Präsident hat nicht nur während der Tagung eine außergewöhnliche Arbeit zu leisten, sondern er hat nach dem gegenwärtigen Stande der Kammer, die souverän ist, die den Volks willen verkörpert, dauernd mit der Regierung in Fühlung zu bleiben und somit unter Umständen dauernd tätig zu sein, und es soll dafür eine Ent ¬ schädigung mit darin liegen. Eine Meinungsver- (0) chiedenheit war hauptsächlich über die Höhe der Summe vorhanden. Die Majorität hat sich für 1000 M., die in der Vorlage stehen, entschieden. 8 9 ist formeller Natur. Es braucht nicht ousgc- mhrt zu werden, daß die Aufwandsentschädigung nicht übertragbar ist, wie bisher. Auch zu 8 10, daß das alte Gesetz aufgehoben ist, ist nichts weiter zu bemerken. Das Gesetz soll rückwirkende Kraft vom 25. Fe bruar haben. Es fehlt auch eine Bestimmung im Ge- etze, die in dem alten vorhanden war und die darauf ging, daß, wenn ein Mitglied der Kammer an der ganzen Tagung nicht teilnimmt, es keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung hat. Das ist ein Fall, der vorgesehen werden kann, der aber auch im Be darfsfälle von der Kammer gegebenenfalls geregelt werden kann. Im Auftrage des Ausschusses habe ich Ihnen zu empfehlen, dem vorliegenden Antrag des Ausschusses, der gemeinsam mit den Herren Regierungsver tretern in dieser Form gefaßt ist, Ihre Zustimmung zu geben. Präsident: Meine Herren! Es tritt hier folgende Bestimmung der jetzt noch geltenden Geschäftsord nung ein. Eine allgemeine Diskussion findet bei der Schlußberatung nicht statt, vielmehr nur eine besondere über die einzelnen Artikel bzw. Para graphen und eine Abstimmung darüber nach 812 der Geschäftsordnung. Am Ende der Schlußbe ratung erfolgt sodann die Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung der Vorlage mit den etwa angenommenen Verbcsserungsantrügen. Ich glaube, es ist auch praktisch so zu verfahren. Ich rufe nun die Paragraphen einzeln auf. 81. Wortmeldungen dazu liegen nicht vor. — Die Aussprache hierüber ist geschlossen. Will die Kammer 8 1 annehmen? Einstimmig. 8 2. Wortmeldungen liegen nicht vor. — Die Debatte ist geschlossen. Will die Kammer den 8 2 annehmen? Gleichfalls einstimmig. Ich rufe auf 8 3. Herr Vizepräsident vr. Dietel hat das Wort. Vizepräsident vr. Dietel: Meine Damen und Herren! Zu 8 3 Absatz 2 möchte ich mir erlauben, eine kleine Abänderung zu beantragen. In diesem 45*
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