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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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8. Sitzung. Freitag, den 7. März 1919. 313 (Abgeordneter Fleißner.) z) Gutes. Ich kann deshalb diesen Hinweis nicht gelten lassen. Das trifft auch auf andere Fälle zu, nicht bloß bei der namentlichen Abstimmung; es ist nicht angemessen, daß da der Abgeordnete zum Präsi denten laufen und ihn entscheiden lassen soll. Ich möchte fast befürworten, daß man die ganze Vorlage an den Ausschuß zurückverweist. Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter Langhammer. Abgeordneter Langhammer: Der Gcsetzgebungs- ausschuß hat es vermieden, alle möglichen Einzel heiten in dieses Gesetz hineinzubringen. Das Gesetz ist ja nur ein vorläufiges, das heißt ein Übergang für ein späteres Gesetz. Es sind eine ganze Reihe solcher Anregungen im Ausschuß vorgetragen worden. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß die Volkskammer und das Direktorium der Volkskammer eine größere Vollmacht in dieser Beziehung haben sollen, wie es früher der Fall war. Ich würde aber dringend emp fehlen, der Anregung des Herrn Kollegen vr. Dietel zuzustimmen, hinter das Wort „Ausschuß" einzufügen: „oder Direktorial-", denn das ist eine notwendige Er gänzung. Damit aber die Bedenken des Herrn Abgeordneten Fleißner beseitigt werden, bin ich auch W der Ansicht, daß man den Zusatz einfügt, den der Be richterstatter Kollege Lange vorgelesen hat. Der Ausschuß war gezwungen, in drei Sitzungen am gestrigen Tag das Gesetz fertigzustellen. Präsident: Herr Abgeordneter Sindermann! Abgeordneter Sindermann: Meine Damen und Herren! Wenn man sich die Vorlage näher ansieht, kann, man dem Bedenken des Herrn Abgeordneten Fleißner ohne weiteres zustimmen; aber ich glaube, bei den namentlichen Abstimmungen können wir den Usus, der in anderen Parlamenten existiert, auch auf unsere Volkskammer übertragen dergestalt, daß nament liche Abstimmungen von einer Sitzung auf die andere verschoben werden und im Anfänge der nächsten Sitzung stattfinden. Dann kommen wir um diese ganze Geschichte am besten herum. Präsident: Meine Herren! Ich möchte ein Wort zur Vereinfachung der Geschäfte sagen. Ich glaube, wir finden eine einwandfreie, unanfechtbare Be stimmung doch nicht, und wenn wir auch die Vorlage zurückverweisen. Eine Interpretation wird immer not wendig sein und notwendig werden, und die wird immer in liberalem Sinne (Sehr richtig! bei den Demokraten.) gegebenenfalls durch die Kammer selbst erfolgen. M Deshalb machen Sie sich bitte die Sache nicht unnötig chwcr. Herr Abgeordneter Hartmann! Abgeordneter Hartmann: Ich stehe auf dein Standpunkte, daß man das Vertrauen, wie es dem Präsidenten hier in § 6 eingeräumt werden soll, ihm auch zuerkennen müsse. Trotzdem bin ich ja der Meinung, daß auf jeden Fall eine Annahme des Antrages Fleißner oder des Antrages des Herrn Berichterstatters nichts schaden kann, (Sehr richtig!) und ich würde mich nicht dagegen sträuben, wenn man unbeschadet des § 6 dem Anträge des Herrn Berichterstatters zustimmt und über diese Bestim mung hinaus also noch die gewünschte Bestimmung in den 8 3 aufnimmt. Präsident: Ich habe zunächst den Antrag Fleißner zu verlesen: dem § 3 Absatz 1 des Ausschußantrages anzu fügen den Absatz 2 vom § 2 der Regierungs vorlage. Darin ist also gesagt, daß, wenn der Abgeordnete bei der namentlichen Abstimmung nachweislich im Hause anwesend gewesen ist, der Abzug nicht erfolgt. Wird dieser Antrag Fleißner unterstützt? — Hin reichend. Das Wort hat nun Herr Abgeordneter Blüher. Abgeordneter Blüher: Meine Herren! Sachlich hätte ich keinen Anlaß, zu dem ganzen Gesetzentwurf zu sprechen, aber nachdem der Herr Berichterstatter und nunmehr Herr Abgeordneter Fleißner einen Antrag gestellt haben, der juristisch nicht einwandfrei ist, da empört sich doch mein juristisches Gewissen. Es ist vorgeschlagen, dem § 3 Absatz 1, wie er jetzt vor liegt und lautet: Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Volkskammer der Vollsitzung fernbleibt oder an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, wird ihm von der Aufwandsentschädigung ein Betrag von 30 M. abgezogen. anzufügen den Absatz 2 des z 2 der Vorlage: Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt trotz der Eintragung in die An wesenheitsliste als abwesend, es sei denn, daß er während der Tagung nachweislich im Hause ge wesen ist.
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