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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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8. Sitzung. Freitag, den 7. März 1919. 914 (Abgeordneter Blüher.) G> Wenn man den Antrag Fleißner annimmt, muß man natürlich im §3 Absatz 1 die Worte: „oder an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt" streichen, denn die Regierungsvorlage ging davon aus, daß der Diätenbezug von der Anwesenheit abhängig ist. Nur dann hat es einen Sinn, daß man sagt: als Abwesenheit gilt auch die Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung, und dann erst hat -auch die Ausnahme wieder einen Sinn, daß jemand als anwesend gilt, wenn er auch nicht bei der nament lichen Abstimmung war, wenn er im Hause gewesen ist. Ich möchte also dem Herrn Abgeordneten Fleißner nnheimgeben, wenn er den Antrag aufrechterhalten will, ihn dahin zu ergänzen, daß in dein ersten Satz die Worte: „oder an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt" gestrichen werden. Präsident: Das Wort hat Herr Vizepräsident vr. Dietel. Vizepräsident vr. Dietel: Meine Damen und Herren! Den Zweifeln, die der Herr Abgeordnete Blüher geäußert hat, können wir auch begegnen, wenn wir einfach der Fassung im 8 3 noch einen Satz hinzusügen mit folgendem Wortlaut: Der Abzug findet nicht statt, wenn das Mit glied während der Abstimmung nachweisbar im Hause gewesen ist. (Zurufe rechts: Namentlich!) Das ist selbstverständlich, weil hier ja nur von namentlicher Abstimmung die Rede ist; ich werde es aber noch einfügen. Präsident: Wird auch der Antrag des Herrn Vize präsidenten vr. Dietel unterstützt? — Er ist hinreichend unterstützt. (Abg. Fleißner: Ich ziehe dann meinen Antrag zurück zugunsten des Antrages Dietel.) Ich schließe die Aussprache über 3. Wir kommen zur Abstimmung über die gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Zwei Anträge des Herrn Vizepräsidenten Vr. Dietel liegen nunmehr vor. Der erste lautet: Die Kammer wolle beschließen: In § 3 Absatz 2 Zeile 2 hinter „Ausschuß-" die Worte einzufügen: „oder Direktorial ". Will die Kammer diesen Zusatz genehmi gen? Einstimmig. Nun lasse ich über den zweiten Antrag des Herrn vr. Dietel abstimmen, er lautet: Die Volkskammer wolle beschließen: Nach „abgezogen." folgenden Satz einzufügen: Der Abzug findet nicht statt, wenn das Mitglied während der namentlichen Abstimmung nachweis bar im Hause anwesend gewesen ist. Will die Kammer für den Fall der An nähme des § 3 auch diesen Antrag an nehmen? Einstimmig. Ich lasse nunmehr über § 3 mit den beschlossenen Änderungen abstimmen. Wer § 3 mit den beschlossenen Ände rungen annehmen will, bleibt in seiner Haltung, wer dagegen ist, steht auf. Einstimmig angenommen. Ich rufe auf § 4. Wortmeldungen liegen nicht vor. Will die Kammer § 4 nach den Beschlüssen des Ausschusses genehmigen? Einstimmig. Ich rufe auf § 5. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Debatte ist geschlossen. Will die Kammer Z 5 der Vorlage geneh migen? Einstimmig. Wir kommen zu § 6. Hier liegen Wortmeldungen und Anträge vor. Herr Vizepräsident vr. Dietel hat das Wort. Vizepräsident vr. Dietel: Auch zu diesem Para graphen möchte ich mir gestatten, eine kleine Ände rung zu beantragen, und zwar zu dem letzten Satze in § 6: „Er stellt die zu zahlende Entschädigung fest und weist sie an." Nach dem Wortlaute dieses Satzes würde der Präsident verpflichtet sein, in jedem einzelnen Falle die Entschädigung festzusetzen und anzuweisen. Da durch würden für den Kassierer bei der schnellen Er ledigung der Geschäfte, namentlich am Schluffe des Landtages, wie die Praxis schon bewiesen hat, Schwie rigkeiten entstehen. Es würde besser sein, wenn die bisherige Praxis beibchalteu bliebe, wonach der Präsident dem Sekretär die nötigen Anweisungen geben kann, und ich würde demnach beantragen, 8 6 wie folgt zu fassen: DerPräsident bestimmt, wie derNachweis der Anwesenheit sowie die Erfüllung der
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