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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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9. Sitzung. Montag, den 10. März 1919. 32ö (Abgeordneter Ne. Engelmann.) erkannt worden, indem bereits im April 1916 der da malige Landlag beschlossen hat, die Regierung zu er mächtigen, Darlehen zu gewähren, und zwar sowohl an Kleingewerbetreibende als auch an Hausbesitzer und an Angestellle und Arbeiter. Also alle Berufsstände sind nach Maßgabe ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit des Wirtschaftslebens bedacht worden. Die Kreditgewährung ist in der Weise eingeführt, daß zwei Schuldverhältnisfe entstehen. Das eine zwischen dem Slaate und der Gemeinde: der Staat ist der Gläu biger, die Gemeinde ist Schuldnerin. Sie ihrerseits gibt das Darlehen weiter an die betreffenden Gewerbetreibenden, Hausbesitzer usw., und es besteht nun ein weiteres Schuld verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Darlehens nehmer, dem Gewerbetreibenden. Also dem Staate gegen über ist die Gemeinde haftbar für das volle Darlehen. Der Staat hat sich aber bereit erklärt, einen etwaigen Aus fall teilweise zu übernehmen, und zwar zu einem Drittel,! während die Gemeinde den Ausfall im übrigen selbst tragen muß. Allerdings ist dabei die Gemeinde darauf hingewiesen worden, sie solle bei Festsetzung des Dar lehens und bei der Frage, ob ein Darlehen überhaupt zu gewähren ist, weniger auf Realsicherheit Wert legen, als vielmehr sich den Mann ansehen, ob er nach seiner Entwicklung im Gewerbe und nach seiner ganzen wirt schaftlichen und gesellschaftlichen Stellung würdig und bedürftig ist, ein Darlehen zu erhalten. Ich weiß nicht, in welchem Umfange von diesem Rechte von den Ge meinden Gebrauch gemacht worden ist, aber wiederholt sind erhebliche Bedenken gegen das Verfahren erhoben worden. Zunächst ist darauf hingewiesen worden, das Verfahren sei etwas schwülstig, obwohl anerkannt werden muß, daß nach Möglichkeit schnell gearbeitet wird. Aber die Vorbereitung des Darlehens, die Prüfung bei den Gemeinden, die Weiterleitung an die zuständigen Instanzen und dann die Rückleitung zur Gemeinde erheischen doch einen längeren Zeitraum. Wenn man nun daran denkt, daß gerade gegenwärtig dec Handwerker seine Rohstoffe nur dann bekommen kann, wenn er zuvor den Betrag des Anteiles, der auf ihn entfällt, bezahlt hat, so wird man er sehen können, daß es manchem schwer werden wird, sich Roh stoffe zu beschaffen, da ihm eben das nötige Geld dazu fehlt. Dann ist darauf hingewiesen worden, daß es doch vielleicht nicht ganz zweckmäßig ist, wenn die Gemeinde als Darlehnsschuldnerin dem Staate gegenüber auftritt. So wohlgemeint es vom Staate gewesen ist, anzuordnen, daß die Gemeinde möglichst wenig rigoros bei der Prüfung der Kreditfähigkeit des nachsuchenden Gewerbetreibenden auftreten soll, so wird man es andererseits der Gemeinde auf die ungeheuren Lasten, die sie jetzt zu übernehmen (0) hat, doch einige Sicherheit fordert, damit der Ausfall überhaupt vermieden oder wenigstens möglichst gering wird. Ich glaube bestimmt, daß an dem Bestreben einer Reihe von Gemeinden, eine Sicherheit zu fordern, die Darlehnsgewährung gescheitert ist. Dazu kommt weiterhin, daß manche Gemeinden die Grundsätze für Darlehnsgewährung ganz verschieden auf gestellt haben, so daß z. B. die einen Gemeinden sehr entgegenkommend sind und im Sinne der Verordnung handeln, während andere zurückhaltend sind und Sicher heiten verlangen. Also die ungleichmäßige Behandlung der Handwerker in Sachsen hat doch große Nachteile für sich. Aber vor allen Dingen ist eins noch in Erwägung zu ziehen. Jetzt bekommt der Darlehnsnehmer, der Ge werbetreibende das Darlehen in bar ausgezahlt im Höchst betrag von etwa 2800 M. Es ist zu erwägen, ob man mit dieser Unterstützung des Handwerks durch Kredit nicht auch zugleich auf ihn erzieherisch wirken könnte, und zwar dadurch, daß man ihm durch die Gemeinde das Darlehen nicht bar in die Hand gibt, sondern daß man für ihn bei einer kleinen Bank, deren wir ja in Sachsen eine große Anzahl im Laufe der Jahre bekommen haben, einfach ein Konto er öffnet und für den Betrag des Darlehens dort gutsagt. Die Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen, daß gerade M) heimkehrende Gewerbetreibende das Darlehen, das für sie ' eine hohe Summe bedeutet, doch nicht in dem Sinne > verwenden, wie es verwendet werden muß, und daß sic ! da vielleicht bei den jetzigen hohen Preisen den Versuch machen, durch das Darlehen Waren zu kaufen, die sie dann wieder mit größerem Erfolg, ohne sie erst zu ver werten, verkaufen können. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der bargeldlose Geldverkehr, der gerade jetzt notwendig ist, dadurch ge fördert werden könnte, wenn wir den Gewerbetreibenden bei einer Bank ein Konto eröffnen könnten. Die Bank wird dadurch jedenfalls in die Lage versetzt, die Aus gaben des Gewerbetreibenden fortgesetzt zu kontrollieren. Sie wird ihn zwingen können, sich nach und nach eine geordnete Buchführung, die bei vielen Gewerbetreibenden auch jetzt noch fehlt, anzulegen, und schließlich auch dafür Sorge tragen können, daß, wenn der Mann sich bewährt hat, die Bank bereit ist, ihm auch ohne Sicherheit ein größeres Darlehen zu gewähren und ihm so nach und nach Gelegenheit zu geben, sich emporzuarbeiten, so daß er durch die Staatshilfe, die sich in dem Darlehen dar stellt, zur Selbsthilfe kommt, recht bald das Darlehen des Staates abstohen kann und nicht gezwungen ist, das nicht verdenken können, wenn sie gerade mir Rücksicht > Darlehen in Raten während 5 Jahren zu bezahlen.
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