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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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10. Sitzung. Dienstag, den 11. März 1919. 358 (Avgcordnctcr Müller IL.-Schlcuhigl.) (L) Die Gemeinde wurde veranlaßt, von den bereits ge schlossenen Verträgen zurückzutreten, also einen Vertrags bruch zu begehen, und die Amtshauptmannschast hat diese Absichten unterstützt und hat bei der Beschwerdeinstanz leider einen Rückhalt gefunden. Die Amtshauptmannschasten haben nicht nur ihre Be fugnisse überschritten, sondern ihr Verhalten auch in einer ungeheuren Weise zu begründen versucht. Tas zeigt der Fall der Gememde Mockau. Es handelt sich um ein größeres Pwjekt, an dem die Amtshauptmannschast sehr interessiert war, um das Projekt einer Überlandzentrale. Tie Amtshauptmannschast versuchte, den widerspenstigen Gemeinden ihre Ausfassung zu oktroyieren. Bei dieser Gelegenheit wurde die Gemeinde Mockau durch den Gemeindevorstand irregesührt, der es nicht für notwendig hielt, dem Gemeinderat wichtige Dokumente, die auf seine Entschließung einwirken konnten, vorzulegen. Ter gesamte Gemeinderat war der Auffassung, daß hier eine schwere Amtsverletzung vorliege, und beantragte bei der Amts hauptmannschaft das Disziplinarverfahren gegen den Gemeindevorstand. Tie Amtshauptmannschast ging nicht nur nicht gegen den Gemeindevorstand vor, sondern sie wendete sich gegen die Gemeindevertreter, die es gewagt hatten, gegen den Gemeindevorstand vorzugehen. In einer Antwort der Amtshauptmannschast wurde ausgeführt, daß der D) Gemeindevorsland nur dann verpflichtet sei, eine an die Gemeinde gerichtete Eingabe dem Gemeinderate vorzu legen, wenn die Angelegenheit nach feinem pflichtgemäßen Ermessen auch wirklich eine Beratung oder Beschlußfassung des Gemeinderates erforderlich mache. Hier wird der Gcmeinderat als notwendiges Übel betrachtet. Es wird in das Ermessen des Gemeindevorstandes gestellt, darüber zu befinden, was im Interesse der Gemeinde notwendig ist. Tabei sei ausdrücklich festgestellt, daß es sich hier für die Gemeinde um schwere finanzielle Opfer handelte und außerdem um eine Bindung auf 30 Jahre. Die vitalsten Interessen der Gemeinde standen auf dem Spiele. Aber die Amtshauptmannschast glaubte, über den Ge meinderat hinweg entscheiden zu können, weil es in ihre Intentionen paßte'; sie dekretierte, daß sich die Gemeinde vertretung diese Dinge ohne weiteres gefallen lassen müsse. Die Verhandlungen haben sich einige Jahre hinge zogen. Es ist später der Amtshauptmannschast sogar durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes nahegelegt worden, daß sie nicht das geringste gesetzliche Recht hatte, in irgendeiner Weise in die Gemeindeangelegenheiten ein zugreifen. Die Amtshauptmannschast ging aber weiter. Sie hat nicht nur in die Rechte der Gemeinde eingegrifsen, sondern sie hat auch noch den Gemeinderat öffentlich bloß- gesiellt, indem sie eine formelle Ehrenerklärung für den Gemeindevorstand losließ und gegen den Beschluß deS Ml-^ Gemeinderates in den Amtsblättern bekanntmachte. Auch diese Handlung ist vom Oberverwaltungsgericht verurteilt worden. Das hat aber die Amtshauptmannschast keines wegs abgehalten, auf diesem Wege fortzufahren. Kurze Zeit darauf ist sie disziplinarisch gegen einen Gemeinde vertreter in der Umgebung von Zwenkau vorgegangcn, der cs gewagt Halle, an einem Schreiben der Aufsichts behörde eine zahme Kritik zu üben. Sie sehen, selbst nachdem die Praxis der Amtshauptmannschaslen dmch das Verwaltuugsgericht öffentlich preisgcgeben wurde, ließ sie sich nicht abhalten, ganz willkürlich gegen die Gemeinden zu verfahren. Meine Herren! Ich brauche Sie nur daran zu er innern — die Frage ist jetzt zum Teil überholt —, wie nach der Abänderung der Landgemeindeordnung vom Jahre 1912/13 die Amtshauplmannschasten sich bemüht haben, die Wahlrechtsverschlechterungen überall durch zufetzen, wie sogar eine Reihe von Gemeinden in der Umgebung von Leipzig durch die Amtshauptmannschaften gezwungen worden sind, eine weitgehende Teilung der i Unansässigen-Wühlerklasse vorzunehmen und die unbe- i mittelte Bewohnerschaft völlig zu entrechten. Das war t nur dadurch möglich, daß den Behörden ein so weit- I gehendes Aufsichtsrecht zugebilligt wurde, das jeder freien » Entwicklung der Gemeinden hinderlich sein muß. Tiefe (xv I Tätigkeit der Aufsichtsbehörden hat nicht nur den kleinen I Gemeinden zu schaffen gemacht. Auch große Städte sind I davon in Mitleidenschaft gezogen worden. Ich will nur « auf einen Fall Hinweisen, der die Gemeinde Leipzig be- i trifft. Es handelt sich da um eine Erhöhung des Straßen- I bahntarifs. Die Aufsichtsbehörde und auch das Ministerium ! fetzten sich ohne weiteres über die Stadt hinweg und ge- I nehmigien der Straßenbahngesellschaft, der die Bewohner i Leipzigs auf Jahre hinaus ausgeliefert sind, eine Tarif erhöhung. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ent- i schieden, daß diese Erhöhung des Tarifs gegen den Willen I der Stadt Leipzig nicht statthaft sei und daß die Stadt- t gemeinde mindestens gehört werden müßte. Damit ist I aber natürlich die Frage nicht prinzipiell entschieden. Das Selbstverwaltungsrecht der großen Gemeinden schwebt fort- 8 während in der Luft und wird durch die Aufsichtsbehörden bedroht. » Meine Herren! Dieselben Beschwerden sind vor zubringen gegen das Bestätigungsrecht. Auch hier hat einer der Herren Kollegen bereits darauf hingewiesen, welche Bedeutung das Bcstätigungsrecht für die Ge meinden hat. Ich brauche nur an den Ausspruch zu er innern, den noch kurz vor dem Kriege der sächsische Mi nister des Innern, Graf Vitzthum von Eckstädt, tat, mrd
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