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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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362 10. Sitzung. Dienstag, den 11. März 1919. (Ministerialdirektor Geheimer Nat vr. Schulze.) vielfach dabei nicht überlegt, ob der Grund zur Beschwerde in den Gesetzen selbst liegt oder nicht vielmehr in der bisherigen Handhabung. Das ist, wenn ich so sagen darf, ein Mangel an gesetzgeberischer Phantasie, der leicht dazu führt, das Kind mit dem Bade auszuschütten, d. h. Einrichtungen zu beseitigen, die sich als sehr wertvoll erwiesen haben, ja, die unentbehrlich sind, Einrichtungen, die, wie hier im Falle der Staatsaufsicht, erst der Volks vertretung die Waffen in die Hand geben, auf die Ge meindepolilik Einfluß zu gewinnen. Nach dem jetzt geltenden Recht soll die Staatsrcgieruug dafür sorgen, daß die Gesetze befolgt werden, daß die Gemeinde und ihre Organe nicht ihre Befugnisse über schreiten, daß das Stammvermögen erhalten bleibt und daß ungerechtfertigte Schulden vermieden und bestehende Schulden planmäßig getilgt werden. Angesichts dieser Normen kommt man wirklich zu der Vermutung, daß an der Norm selbst der Grund zu den bisherigen Beschwer den nicht liegen kann, sondern nur an der Handhabung der Norm. (Sehr richtig I rechts.) Man wird daher vor allen Dingen darauf bedacht sein müssen, Sicherungen gegen eine mißbräuchliche Hand habung des Aussichtsrechtes zu schaffen. Diese Sicherungen sind im wesentlichen durch die Revolution schon geschaffen worden. Denn der Minister des Innern, der Ihnen gegenüber für die Ausübung der Staatsaufsicht verant wortlich ist, kann nach dem vorläufigen Grundgesetz von der Volkskammer jederzeit beseitigt werden, wenn er die Staatsaufsicht in einem Geiste ausübt, der der Auf fassung der Volkskammer nicht entspricht. Das Ministerium des Innern steht auf dem Stand punkt, daß nach der Beseitigung des Obrigkeitsstaates auch die Staatsaufsicht über die Gemeinden nicht mehr im Geiste des Obrigkeitsslaates ausgeübt werden kann. Ebenso wie sich das Verhältnis zwischen der Volkskammer und der Regierung durch die Revolution vollständig ver schoben hat, so wird sich auch das Verhältnis zwischen dem Staat und den Gemeinden verschieben müssen. Der beherrschende Gedanke der Staatsaufsicht wird sein müssen, daß Staat und Gemeinden in gleicher Weise berufen sind, am Wohle des Volkes zu arbeiten. Infolgedessen wird man Meinungsverschiedenheiten auszugleichen versuchen müssen, ebenso Lie Interessengegensätze. Die ganze Staats aufsicht wird nicht mehr geübt werden dürfen unter dem Gesichtspunkte eines Gegensatzes zwischen Staat und Gemeinde, sondern mehr in kollegialischem Geiste. Unter diesem Gesichtspunkte wird, soweit es nicht schon bisber geschehen ist, jedenfalls in Zukunft die Staats aufsicht über die Gemeinden geübt werden, und unter diesen Gesichtspunkten wird auch zu prüfen sein, ob auf dem Wege der Gesetzgebung der Begriff und der Umfang der Staatsaufsicht einer Revision zu unterziehen ist. Da bei muß ich allerdings bemerken, daß die Versuche, die nach der Richtung bisher in anderen Bundesstaaten ge macht worden sind, zu praktischen Resultaten noch nicht geführt haben. Ferner kommt ein Abbau der Staats aufsicht in Frage. Im Ministerium werden gegenwärtig alle Spezialgesetze darauf durchgesehen, ob nicht hier und da die Staatsaussicht oder die Mitarbeit des Staates an Gemeindeaufgaben beseitigt werden kann. Wenn ich in diesem Zusammenhang noch ein Wort über das Bestätigungsrecht sagen darf, so ist dieses Be- stätigungsrecht nur bezüglich solcher Gemeindeämter ge geben, die mit der Ausübung der staatlichen Polizei be traut sind. Die Staatsregierung muß in der Lage sein, von solchen Ämtern Personen sernzuhalien, die ganz offenbar unwürdig sind, staatliche Polizeigewalt auszuüben. (Zurufe links.) Es ist jetzt nicht ausgeschlossen, daß solche Persönlichkeiten gewählt sind, und ich glaube, niemand in der Volks kammer kann eine Garantie dafür übernehmen, daß in kleinen Gemeinden nicht durch Zufallswahlen derartige Persönlichkeiten einmal an die Spitze kommen. Es ist Mi nicht möglich, daß ein mit Zuchthaus vorbestrafter Ge wohnheitsverbrecher in einer Gemeinde die Polizeigcwalt ausübt. Das Bestätiguugsrecht ist das einfachste Mittel, derartige Elemente fernzuhalten. Selbstverständlich darf das Bestätigungsrecht nach der Auffassung der gegen wärtigen Regierung niemals aus politischen Rücksichten ausgeübt werden. Auf das Bestätiguugsrecht wird aber nicht völlig verzichtet werden können. Doch kann vielleicht geprüft werden, ob nicht in Zukunft die oberste Landes verwaltungsbehörde, also das Ministerium des Innern, unter ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nur ein Recht erhält, Wahlen aus Gründen wie dem eben angesührten zu beanstanden. Meine Damen und Herren! Als ein weiteres Bei spiel dafür, daß die durch hen Antrag Nr. 22 angeschnittenen Fragen nicht von heute zu morgen gelöst werden können, möchte ich die Ziff. 3 dieses Antrages ansühren. Die Frage des sogenannten Zweikammersystems erscheint mir nach der Landesgesetzgebung weder grundsätzlicher noch auch dringlicher Art zu sein. (Sehr richtig! rechts. — Sehr falsch! links.) Denn wir haben im Z 37 der Revidierten Städteordnung die Möglichkeit, daß der Stadtrat und das Stadtverord-
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