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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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10. Sitzung. Dienstaa, dm 11. März 1919. 363 (Ministerialdirektor Geheimer Nat vr. Schulze.) lL) netenkollcgium zu einer Körperschaft vereinigt werden. Wenn es „sehr falsch" ist, jo frage ich: Warum wird von dieser Möglichkeit der Vereinigung fast niemals Gebrauch gemacht? (Zuruf links: Es war ja noch gar keine Möglichkeit!) Die gesetzliche Möglichkeit lag vor. Der Z 37 gibt diese Möglichkeit, Wenn von dieser Möglichkeit fast niemals Gebrauch gemacht worden ist, meine Damen und Herren, so liegt bas wahrscheinlich daran, daß die Trennung der Körperschaften auch recht gute Folgen hat. (Zuruf links: Nein, nein!) Das Stadtverordnetenkollegium steht dem Stadtrat als ein selbständiges Kontrollorgan gegenüber und übt diese Kon trolle in der Öffentlichkeit vielleicht schärfer aus als es bei der Zusammenlegung der Körperschaften bisweilen der Fall sein würde. Nur diese eine Erwägung möchte ich zur Diskussion stellen, um zu beweisen, daß die Frage durchaus ihre zwei Seiten hat. Von einem Zweikammersystem im eigentlichen Sinne kann ja gar nicht gesprochen werden. (Abg. Or. Roth: Sehr richtig!) Der Ausdruck ist nur zu verstehen, wenn man die M Z>ff. 3 des Antrags Nr. 22 mit den Zisf. 6 und 7 zu sammenfaßt. Aus diesem Zusammenhalt ergibt sich, daß die Antragsteller die Absicht verfolgen, der Stadtverwal tung die gleiche Stellung in der Gemeinde zu geben, wie sie jetzt die Regierung im Staate hat. Der Stadtrat oder Gemeindevorstand soll ortsgesetzliche Vorlagen ein bringen können oder sonstige allgemeine Beschlüsse bei der Gemeindevertretung anregen, auch deren Beschlüsse aus- führen, er soll aber nicht ein Bestandteil der beschließenden Körperschaft selbst sein. Keine Frage, das ist durchaus logisch und konsequent gedacht. Aber man darf doch fragen, ob eine derartige Regelung, die für die Verhält nisse des Staates durchaus angemessen ist, auch den Ver hältnissen der Gemeinden gerecht wird, insbesondere der kleinen und kleinsten Gemeinden. Über die Beseitigung der Gemeindeältesten, die in diesem Zusammenhänge gefordert wird, läßt sich reden. Sie sind in der letzten Zeit vor dem Kriege etwas in den Hintergrund getreten, und zwar in dem Maße, in dem die Gemeinden berufsmäßiges Kanzleipersonal be nötigt haben. Während des Krieges dagegen haben sie auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft vielfach sehr erhebliche Dienste geleistet und sich damit den Dank des Vaterlandes verdient. Auch diese Frage hat also ihre zwei Seiten Alles dos sind überhaupt Fragen weniger grundsätz- «g) licher als mehr praktischer Art, die eingehend geprüft und erwogen werden müssen, ehe sie für die gesetzliche Regelung reif sind. Ehe man an die Gemeindereform herangeht, wird man sich auch, wie der Herr Abgeordnete Wilde mit Recht betont hat, die grundsätzliche Frage vorlegen müssen, ob nicht die bisherige Dreiteilung auf zugeben ist und die Gemeindeoersassung in ein einheit liches Gesetz zu gießen sein wird. Es liegt also ein in sich geschlossener Komplex von Fragen vor, der nur ein heitlich gelöst werden kann und jedenfalls nicht im Wege einer raschen Gelegenheitsgesetzgcbung. Meine Damen und Herren! Ähnliches gilt von dec Neugestaltung der Kreis- und Bezirksverwallung, wie sie der Antrag Nr. 7 fordert. Die Regierung prüft schon lange die Frage, in welcher Weise die Organisation der Bezirksverbände umzugestalten sein wird, damit auch dort die demokratischen Gesichtspunkte Wirklichkeit er langen. Diese Umgestaltung hängt aber auf das aller- engste mit der Verwaltungsreform zusammen. Nur einige Fragen will ich aufwerfen, die Ihnen das deutlich machen sollen. Es wird eingehender Prüfung bedürfen, ob die bisherige räumliche Ausdehnung der Bezirksver bände beizubehalten ist. Es ist zu erörtern die Auf bringung der Mittel zur Entlastung der Gemeinden durch Übernahme gewisser Aufgaben wie Armenlasten, D) Schullasten, Wegebaulasten auf breitere Schultern, der sogenannte „Bczirksausgleich", d. h. die stärkere Be lastung der Jndustriegemeinden zugunsten der Arbeiter gemeinden u. dgl. mehr. Zwischen dem Aufwerfen dieser Fragen und ihrer Beantwortung liegt ein langer und beschwerlicher Weg. Man kann die vielen Steine, die auf diesem Wege liegen, nicht einfach über springen, denn ein solches Verfahren würde sich bitter rächen und den Bestand der Reform ernstlich in Frage stellen. Auch würde es den demokratischen Grundsätzen doch in jeder Weise widersprechen, wenn die Regierung eine Vorlage über derartige weittragende Fragen an die Volkskammer bringen wollte, ohne sich wenigstens über die grundsätzliche Seite der Fragen mit der Volks kammer verständigt zu haben. Unter diesen Gesichts punkten würde cs die Regierung dankbar begrüßen, wenn die Volkskammer die Anträge Nr. 7 und 22 nicht sofort zum Beschluß erheben, sondern einem Ausschuß überweisen würde, wo eine Aussprache über die Einzel heiten dieser Anträge erfolgen könnte. Bezüglich eines Punktes allerdings vermag sich die Regierung von einer solchen Aussprache einen unmittel baren Erfolg nicht zu versprechen. Das ist die Ziff. 4 der Antrages Nr. 22, welcher die Immunität der gewählten
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