10. Sitzung. Dienstag, den 11. März 1919. 392 (Vizepräsident Lipinski.) » der Landgemeindeordnung auch die Gemeindeältesten, die unbesoldeten Stadträte und nicht berufsmäßigen Ge- meindevorstände. Ich mußte also, wenn ich die Ge meindewahl vollzog und die zum Teil aufgelösten Ge meindekollegien aufgelöst lassen wollte, auf der anderen Seite die Verwaltung bestehen lassen, weil sonst die ganze Gemeindeverwaltung in der Luft hing. Deshalb sollten auch die Wahlen nach diesem Gesetz, das ich vor hin erwähnte, spätestens zwei Monate nach vollzogener Gemcindewahl auf neuer demokratischer Grundlage erfolgen. Sie sehen also, die Situation war so: Auf der einen Seite stand die Notwendigkeit, die Verwaltung der Ge meinden aufrechtzuerhalteu, und auf der anderen Seite die Notwendigkeit, die Reform, die mit der Veränderung des Gemeindewahlrechts in Angriff genommen war, aus die Gemeindeverwaltung im übrigen Teile zu übertragen. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Wir kommen (y) zur Abstimmung zunächst über den Antrag Nr. 8. Will die Kammer dem Anträge gemäß be schließen? Einstimmig. Zu den Anträgen Nr. 7 und Nr. 22 liegt der Antrag Eggert vor, die Anträge dem Gesetzgebungsausschuß zu überweisen. Will die Kammer da? beschließen? Einstimmig. Die Tagesordnung ist erledigt, die Sitzung ist ge schlossen. (Schluß der Sitzung 5 Uhr 67 Minuten nachmittags.) Druck von B- G Teubner in Dresden. Letzte Absendung zur Post: am 18 März 1919.