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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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(Abgeorvnetcr Beutler.) lL) Meine Herren! Das gilt auch für das Begnadigungs recht. Wir haben auch Bedenken, daß der Staatspräsident das Begnadigungsrecht delegieren kann an irgend jemand anders. Das Begnadigungsrecht ist das höchste Recht im Staate. Es ist schon darauf hiugewiesen worden, daß es einen Eingrist bedeutet in die Rechtspflege. Wir halten auch heute die Rechtspflege, die Rechtsprechung, auch die der strafenden Gerechtigkeit, für das Fundament unseres Staates, und jeder Eingriff in diese strafende Gerechtig keit ist sicher mit großen Vorsichtsmaßregeln zu umgeben. Wir wollen nur dem höchsten Diener des Staates, dem Staatspräsidenten, dieses Recht geben, niemand anders. Es sind Bedenken vorhin laut geworden, ob überhaupt Niederschlagungen in unserem Staate noch möglich sein sollen. Aus meinen praktischen Erfahrungen heraus glaube ich, daß die Niederschlagung ein Bedürfnis des Rechtslebens ist. Ich kann versichern, daß von dieser Niederschlagung nur in außerordentlich seltenen Füllen und nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht worden ist, wo wirklich das Rechtsempfinden aller sich damit zufrieden geben kann. Ich glaube, daß derjenige, der die Praxis der Niederschlagung im Staate erlebt hat, mir Recht geben wird. Meine Danien und Herren! Wir haben keine grund sätzlichen Bedenken gegen die Volksabstimmung, wie sie W Z 1g vorschrcibt. Wir haben uns auch mit der Frage beschäftigt, ob wir dieser Volksabstimmung noch weiter Raum geben sollen, ob wir die Initiative dem Volke geben sollen, sind aber nicht dazu gekommen, in dieser Beziehung irgendwie von dem Vorschläge, der uns ge macht worden ist, abzuweichen. Meine Damen und Herren! Wir haben erhebliche Zweifel gegen die Zweckmäßigkeit des § 16. Zunächst ist diese Maßregel, daß auch der Staatspräsident abgesetzt werden kann, eine außergewöhnliche. Mir ist keine Ver fassung bekannt, die diese Maßregel kennt, ich gebe aber zu, daß ich mich irren kann. Wir würden der Meinung sein, daß, wenn man die Möglichkeit der Absetzung des Staatspräsidenten schaffen will und sie für notwendig hält, das Recht der Absetzung daun nicht der Volks kammer, nicht dem Volke, sondern einem Staatsgerichts hof übertragen werden soll und nur möglich sein darf, wenn der Staatspräsident die Verfassung verletzt, nicht wegen Unzweckmäßigkeit seiner Maßregeln, für die sowieso das Ministerium die Verantwortung trägt. Wir brauchen einen Staatsgerichtshof, wenn auch alter Erfahrung nach dieser Staatsgerichtshof immer nur auf dem Papiere steht. Im alten Sachsen ist er in Wirklichkeit nie in Tätigkeit getreten. Schaffen wir keinen, so würde nach der Reichs verfassung der Reichsstaatsgerichtshof in die Lücke treten. Wir sind der Ansicht, daß zwar die Volkskammer die (6) Anklage gegen den Staatspräsidenten zu erheben hat, daß aber, wenn die Absetzung beantragt wird, ein Staats gerichtshof darüber zu erkennen hat. Meine Herren! Tie Regelung würde meiner Über zeugung nach, wenn sie Gesetz würde, dazu beitragen den Zustand herbeizuführen, den wir erstreben: Der Staatspräsident soll nicht ein Vertreter der Majorität sein, die ja in demokratisch und parlamentarisch regierten Ländern sowieso außerordentlich bevorzugt ist, er soll Vertreter des ganzen Volkes sein. Meine Damen und Herren! Ich bin am Ende. Ich habe nur noch ein Bedenken. Die Ehre, die dem Manne zuteil wird, der Staatspräsident von Sachsen wird, ist gewiß eine außerordentlich große. Wir glauben aber nicht, daß diese Ehre ein hinreichendes Äquivalent ist für die Dienste, die er dem Staate leistet, und wir haben deshalb vermißt, daß so wie bei den Ministern in der Vorlage irgendwelche Andeutung gegeben ist, daß er auch bezahlt werden soll. Wir halten das für selbstverständlich. (Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter Or. Koch. Abgeordneter vr. Koch (Berlin): Meines Damen und Herren! Namens meiner politischen Freunde habe ich zu erklären, daß wir der Vorlage in allen wesentlichen Punkten zustimmen und uns die Einzelheiten sür die Ausschußberatung Vorbehalten. Meine Damen und Herren! Wenn man schon an sich beim Gesetzmachen sich gar nicht genug überlegen kann, ob ein Gesetz im vollen Umfange dem Bedürfnis entspricht, ob es alle wahrscheinlich vorkommenden Fälle decken wird, so muß man das ganz besonders bei Ver fassungsgesetzen tun; denn Verfassungsgesetze sind einmal die Grundlage aller übrigen Gesetze, und sie sind mehr als andere Gesetze auf Dauer berechnet, mehr als andere Gesetze auch dienen sie dem Schutze der Minorität, der wirtschaftlich und politisch Schwächeren. Aus dieser Er wägung heraus wäre es wohl gerechtfertigt, wenn wir für die gegenwärtige Vorlage, die ja zweifellos in ganz her vorragendem Maße verfassungsrechtlicher Natur ist, eine längere Zeit der Erwägung und Beratung beanspruchten, und das würde zweifellos der Sache selbst zugute kommen. Allein, meine Damen und Herren, dringlich wie selten ist die gegenwärtige Vorlage, und sie ist überdies, hoffen wir, in ihrer Wirkung zeitlich begrenzt, und so mag es hier wohl eine Ausnahme geben. Dringlich ist die Vor lage, und ich meine, aus diesem Grunde wird wohl ein
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