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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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(Abgeordneter Winkler.) X) unter der Obhut des Ministeriums des Innern verbleiben wird, so vor allen Dingen die Zurückführung des Ver urteilten oder desjenigen, der seine Strafe verbüßt hat, in den Rahmen der menschlichen Gesellschaft. Es ist dies eben eine Aufgabe des Ministeriums des Innern und wird seine Aufgabe zunächst bleiben müssen. Wir wissen, daß verschiedene Bestimmungen, verschiedene Einrichtungen nach wie vor in den Händen des Ministeriums des Innern bleiben müssen, als da ist zunächst die ganze Polizei. Wir wissen, daß die Polizeiaufsicht zwar aus gesprochen worden ist durch das Urteil, aber weil die Polizei eben unter dem Ministerium des Innern steht, die Polizeiaufsicht immerhin noch dem Ministerium des Innern verbleibt. Weiter wissen wir, daß die Irren anstalten zwar getrennt werden können von den Straf anstalten, wir wissen aber auch, daß ein wesentlicher Umstand für die Behandlung in Straf- und in Irren anstalten mit in Frage kommt, und das ist der, daß ein großer Teil derjenigen, die zunächst als Verbrecher gegen das Gesetz verurteilt werden, letzten Endes vielleicht über haupt in keine Strafanstalt, sondern in eine Irrenanstalt gehören, und diese Irrenanstalt untersteht wieder dem Ministerium des Innern. Bei der weiteren Frage: Welche Maßnahmen wird das Ministerium des Innern treffen, um den aus dem Gefängnis oder der Strafanstalt Zurückgekehrtcn wieder den Weg zu ebnen zu seiner Rückkehr in die bürgerliche Gesellschaft? ist ebenfalls wieder das Justizministerium nicht zuständig. So sehen wir, daß beim Strafvollzug doch noch viele, viele Fragen übrig bleiben, die sich nicht nur so mir nichts dir nichts regeln lassen; und aus dem Grunde bin ich der Meinung, daß das Gesamt ministerium diese Frage noch einmal eingehend nach allen Richtungen hin prüfen möge. Vor allen Dingen meine ich, daß man auch in diesem Falle Fachleute und Sach, kenner hören möchte, die durch Ratschläge und durch ihre praktische Erfahrung auf diesem Gebiet dem Gesaml- ministerium wertvolle Fingerzeige geben können. Die Frage ist, trotzdem die srüheren Beschlüsse gefaßt worden sind, noch nicht spruchreif. Wesent lich allerdings wird bei der ganzen Sachlage sein, ob nun den Strafvollzug das Justizministerium bekommt oder ob der Strafvollzug unter dem Ministerium des Innern bewirkt und durchgeführt wird, von welchem Geiste die Bestimmungen beseelt sind, die getroffen werden, und welche Absichten bestehen, um den Gestrauchelten wieder die fernere Lebensbahn zu öffnen. Ich meine, ob es nun vom Ministerium des Innern oder vom Justiz ministerium geschieht, es muß eine Einrichtung geschaffen werden, die allen denjenigen, die auS dem Gefängnis oder aus der Strafanstalt entlassen worden sind, die ein gehendste Fürsorge zuteil werden lassen. Jetzt waren wohl auch Privateinrichtungen, Wohltätigkeitsvereine oder aber auch kirchliche Einrichtungen vorhanden, die dein einzelnen Verurteilten versuchten da oder dort mit Wohl taten, vielleicht auch mit frommen Traktätchen den Weg zu ebnen. Das waren keine guten Mittel, das waren nicht immer die rechten Mittel, und aus dem Grunde müssen wir vor derartigen Mitteln natürlich warnen. Ich für mein Teil wünsche, es möge eine Organisation geschaffen werden zu dem ausgesprochenen Zweck, daß alle diejenigen, welche eine Strafe verbüßt haben und nun nicht wissen: wohin? oder aber glauben, der Hilfe noch dringens bedürftig zu sein, daß diese sich an diese Einrichtungen wenden können. Ja noch weiter, es muß dafür gesorgt werden, daß selbst solchen, die glauben, wieder allein fertig werden zu können, doch auch Hilfe angeboten wird, nicht mehr natürlich mit Traktätchen, nicht mit frommen Bibelsprüchen oder mit moralisierenden Redensarten, sondern mit wirklich dem Sinne und dem Geiste des Sozialismus entsprechenden Hilfsmitteln. Eine weitere Frage in der Rechtspflege möchte ich hier noch besprechen, und das ist die Frage der Ver leihung von Notariaten. Ich betrachte die Verleihung von Notariaten als ein Vorrecht, das in der Vergangen- heil sehr oft recht übel gewirkt hat. Die Regel war die, daß in einer Stadt nach einem bestimmten Prozentsatz der praktizierenden Rechtsanwälte das Notariat verliehen wurde. Die Folge davon war die, daß immer nur wenige jenes Vorrecht, das Notariat, erhielten. Und da wieder war die Einrichtung so, daß es immer nach der längsten Zeit der Praxis ging. Die Folge davon wieder war daß immer die ältesten Rechtsanwälte das Notariat ver liehen erhielten. Die Rechtsanwälte mit der längsten Praxis, die also schon in ihrem Erwerbsverhältnis die günstigsten Umstände für sich in Anspruch nehmen konnten, bekamen in der Regel das Notariat noch dazu verliehen, weil sie an der Reihe waren, und mit dem Notariat selbst verständlich auch die Gelegenheit, die ganzen Notariats- geschäfte, die eine sehr gute Einnahmequelle sein können, zu führen. Die jüngeren Rechtsanwälte, die erst anfingen mit ihrer Praxis, kamen nicht in den Besitz eines No tariats, und denen, die bereits schon schwer kämpfen und ringen muhten, um sich überhaupt erst eine Lebens stellung, eine Erwerbsquelle zu verschaffen, denen wurden dadurch, daß ihnen kein Notariat znr Verfügung gestellt wurde, auch jene Einnahmequellen der Notariatsgeschäste vorenthälten. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß dieses Vorrecht beseitigt und die Frage dec Notariatsverleihung ! nach gerechteren, nach einwandfreieren Grundsätzen in
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