Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
611 17. Sitzung. Donnerstag, den 27. März 1919. (Abgeordneter Schulze.) kL) Verordnung vom 27. November 1918, die das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zufolge des Dekrets Nr. 45 erlassen hatte, haben einzelne Schul gemeinden Bedenken geäußert. Sie haben sich geweigert, nach dieser Verordnung zu verfahren. Es ist z. B. die Stadt Frankenberg, die es nicht über sich gebracht hat, entsprechend diesem gesetzlichen Zwange den Lehrern die Teuerungszulagen wie den Staatsbeamten zu gewähren. Aber auch andere Gemeinden sträuben sich, in dieser Be ziehung so zu verfahren, wie es die Regierung und die Kammern gewollt haben, sie sträuben sich heute noch, und die Lehrer sind noch heute nicht im Besitz der Teuerungs zulagen, die den Staatsbeamten gewährt worden sind. Also nach dieser Verordnung haben wir dieselben Klagen noch, die wir vor der Verordnung hatten, und zwar klagen jetzt nicht nur die Lehrer darüber, daß ihnen die Schulgemeinden die Teuerungszulagen vor- enthalten, sondern es klagen auch die Schulge meinden, daß sie nicht in der Lage sind, die Anforde rungen zu erfüllen, die der Staat durch diese Verordnung ihnen auferlegt hat. Ich will zunächst auf die Klagen eingehen, die die Schulgemeinden erheben. Der jetzige Zustand ist so: Die Schulgemeinden bekommen aus der Staatskasse nach dem Verhältnis des im Jahre 1916 fälligen Schul- W steuerfolls zum Gesamtsoll der in demselben Jahre fälligen staatlichen Grund-, Einkommen- und Ergänzungssteuer Staatsbeihilfen nach folgendem Verhältnis, nämlich ein Drittel, wenn dieses Steuerverhälmis 50 v. H. beträgt, zwei Drittel, wenn es mehr als 50 v. H., aber höchstens 75 v. H. beträgt, und den vollen Betrag, wenn das Steuervrrhältnis mehr als 75 v. H. beträgt, also Bei hilfen entweder zu einem Drittel, zu zwei Dritteln oder zum vollen Betrage der gezahlten Teuerungszulagen. Es entsteht nun die Frage, ob durch dieses Beihilfen system den berechtigten Wünschen der Schulgemeinden Rechnung getragen wird, ob den Schulgemeinden, die tatsächlich nicht in der Lage sind, die Teuerungszulagen an die Lehrer aus ihren Mitteln zu bezahlen, durch dieses Beihilfensystem eine Entlastung in dem notwendigen Umfange zu teil wird. Die Teuerungszulagen sind bei der fortschreitenden Verteuerung der gesamten Lebenshaltung in der letzten Zeit ja erheblich erhöht worden. Ich will ein Beispiel anführen. Nehmen wir eine Schulgemeinde von etwa 300 Einwohnern. Diese Schulgemeinde hat einen Lehrer, und dieser Lehrer hat drei Kinder. Diese Lehrerfamilie hat im Jahre 1918 einschließlich der beiden einmaligen Teuerungszulagen, die am 1. September und am 1. De zember bewilligt worden sind, insgesamt an Teuerungs- (I. tMwnnement.) zulagen rund 3000 M... bezogen. Bekommt nun die ,g) Schulgemeinde infolge der Art ihrer Steuerbelastung eine Staatsbeihilfe etwa von einem Drittel — solche Fälle bestehen noch in einer ganzen Anzahl —, so hat die Schulgemeinde für den Lehrer immer noch 2000 M. an Teuerungszulagen aus ihren Mitteln aufzubringen gehabt- eine Gemeinde von 300 Einwohnern eine Summe von 2000 M. allein an Teuerungszulage für einen Lehrer, also eine Belastung von über 6 M. auf den Kopf der Bevölkerung in der Schulgemeinde. Be kommt diese Schulgemeinde, wenn sie etwas günstiger in ihren Steuerverhältnisseu gestellt ist, zwei Drittel, so bleibt ihr immer noch eine Belastung von über 3 M. auf den Kopf der Bevölkerung. Es ist ganz selbstverständlich, daß eine solche Belastung einer Schulgemeinde über das erträgliche Maß hinausgeht. Es sind mir eine ganze Anzahl von Fällen bekannt, wo die Schulanlagen in den Schul gemeinden lediglich infolge der Teuerungs zulagen für dieLehrer sich verdoppelt, ja beinahe verdreifacht haben. Die Belastung, die in dieser Form den Schulgemeinden auferlegt ist, geht weit über das erträgliche Maß hinaus, und es ist nicht zu ver wundern, wenn infolge dieser Belastung die Schul gemeinden nur schweren Herzens sich entschließen können, den Lehrern die Teuerungszulagen zu gewähren, deren sie bedürfen und die der Staat für notwendig gehalten hat. D) Daß diese Belastung so außerordentlich hoch werden würde, ist in den früheren Beratungen dieses Hauses schon vorausgefehen worden, und in der Sitzung vom 18. März 1918 hat mein Parteifreund Abgeordneter Koch den Antrag eingebracht, die einmaligen Teuerungszu lagen, die damals den Lehrern gewährt werden sollten, voll auf die Staatskasse zu übernehmen und weiter auch noch voll auf die Staatskasse zu übernehmen die Teuerungs zulagen, die vom 1. April 1918 an laufend neu bewilligt werden sollten. Dieser Antrag ist sowohl in der Zweiten Kammer wie in der Ersten Kammer einstimmig ange nommen worden. Es bestanden zwar gewisse Bedenken gegen die Ausführung dieses Antrages, Bedenken ge schäftlicher Art; es wäre vielleicht schwierig gewesen, diese Teilung der Teuerungszulagen bei der Bemessung der Staatsbeihilfen durchzuführen, im Grunde aber waren sich beide Kammern des Landtags darüber einig, daß die Belastung der Schulgemeinden mit Teuerungszulagen damals schon die Höhe erreicht hatten, über die nicht mehr hinausgegangen werden konnte. Die Regierung aber hat diesem Antrag und diesen Kammerbeschlüssen nicht Folge geleistet; sie wollte einerseits keine höhere Belastung der Staatskasse zugestehen und anderseits auch nicht die leistungsfähigeren Gemeinden, die bisher eben nur 88
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder