Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
20. Sitzung. Dienstag, den 1. April 1010. 730 < io- Kunstgewerbler, Privatlehrer können zur Aufrecht-lly erhaltung oder Wiederaufnahme ihrer Betriebe oder ihrer beruflichen Tätigkeit Darlehen im Betrage von 2500 M. gewährt werden. Ferner können Haus- und Grundbesitzern zur Erhaltung ihres Haus- und Grundbesitzes nach Befinden auch zur Be zahlung der während des Krieges rückständig gebliebenen Hypothekenzinsen Darlehen im Betrage bis 1500 M. gewährt werden." In Tit. 5 des außerordentlichen Staatshaushalts auf die Finanzperiode 1918/19 sind 2 Millionen Mark für den Genossenschaftsstock angefordert. In der Begrün dung hierzu wird seitens der Regierung beantragt, die festgesetzte Höchstgrenze der Darlehen von 1500 auf 2500 M. zu erhöhen. DaS betrifft die Darlehen, die an die Haus- und Grundbesitzer zur Erhaltung ihres HauS- und Grundbesitzes gewährt werden können. Für das Kalenderjahr der Darlehensgewährung und die ersten sechs Monate des folgenden Kalender jahres werden Zinsen nicht erhoben. Alsdann sind Darlehen mit 3 Prozent zu verzinsen und in fünf Jahren zu tilgen. Die Gewährung der Dar lehen erfolgt nach Befinden durch die Wohngemeinde des Darlehnsuchenden. Die Gemeinde hastet für Verzin sung und Rückzahlung der Darlehen zu zwei Drittel. Auf Ansuchen der Darlchnsempfänger können die Zinsen und <U) Tilgungsbeiträge in besonders bedürftigen Fällen aller dings auch gestundet werden. Bei der Beratung über den Antrag „KriegShilfe für den Mittelstand und die freien Berufe betreffend" wurde auch in der Rechenschastsdeputation anerkannt, daß in der Erhaltung selbständiger Existenzen ein großes sittliches Moment liege. Natürlich könne davon keine Rede sein, brüchige Existenzen, die schon vor dem Kriege vor dem Ruin gestanden hätten, bei Gewäh rung der Darlehen zu unterstützen. Man war sich aber darüber klar, daß es im Interesse von Staat und Ge' meinden liege, soweit als möglich alles zu tun, um den vertrauenswürdigen Volksgenossen wieder wirtschaftlich auszuhelfeü. Die Frage der Sicherheitsleistung spielte auch bei der Beratung in der Deputation eine wesentliche Rolle. Einigkeit herrschte auch innerhalb der Deputation und zwischen Deputation und Regierung darüber, daß die Gewährung der Darlehen nur nach Befürwortung durch die Wohngemeinden des Darlehnsuchenden erfolgen könne und daß der Befürwortung die peinlichste Prüfung der Kreditwürdigkeit und Kredilbedürstigkeit vorausgehen müsse, daß aber im übrigen, was die Frage der Sicher heitsleistung anlange, den Gemeinden wie bisher keine ou Abgeordneter Günther (Plauen): Geehrte Damen und Herren! Ain 11. November 1915 brachte ich mit meinen politischen Freunden den Antrag in der Zweiten Ständekammer ein, mit welchem die Königliche Staatsregierung ersucht wurde, sofort Mittel bereitzustellen zur Gründung eines KriegshilfSfonds für die durch den Kriegs zustand in Not geratenen Angehörigen des Mittelstandes und der freien Berufe, aus dem durch Vermittlung der Gemeinden langfristige, in Raten tilgbare und mäßig verzinsliche Perfonalkredite an die Gesuchsteller, die dadurch vor dem sonst infolge der langen Kriegsdauer drohenden Vermögensverfall bewahrt werden können, dann gegeben werden sollen, wenn ihre periönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse eine Gewähr für die Rückzahlung bieten. Der Antrag wurde nach kurzer Begründung bei der allgemeinen Staatshaushaltberatung am 3O.November1915 zur weiteren Beratung der Rechenschastsdeputation über wiesen. In dem dann darüber am 22. Februar 1916 erstatteten Berichte, Drucksache Nr. 179,wurde unter ll 2. 5 beantragt: Die Gemeinde haftet für Verzinsung und Rück- zahlung der Darlehen zur Hälfte. Die Regierung dagegen wünschte, daß die Gemeinden für drei Viertel und der Staat nur für ein Viertel haften M sollte. Die Zweite Kammer stimmte am 7. März 1916 . aber allenthalben dem Anträge ihrer Rechenschasts deputation zu. In der 24. Sitzung der Ersten Kammer am 30. März 1916 beantragte entgegen den Vorschlägen des Bericht erstatters Oberbürgermeister Keil (Zwickau), die Hastung der Gemeinden für die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen aus zwei Drittel und für den Staat auf ein Drittel festzusetzen. Diesem Anträge trat die Erste Kammer in großer Mehrheit bei. Um nun die Sache selbst nicht scheitern zu lassen, mußte am 5. April 1916, nachdem das Vereinigungs verfahren vorausgegangen war, die Zweite Kämmer dem Beschlusse der Ersten Kammer beitreten. Nach den nun vorliegenden übereinstimmenden Beschlüssen beider Kam mern war die Staatsregierung ermächtigt, aus dem be stehenden gewerblichen Genossenschaflsstock noch während des Krieges und bis sechs Monate nach Friedensfchlutz an die auS dem Felde heimkehrenden und sonst infolge des Krieges wirtschaftlich besonders Geschädigten im Falle ihrer Bedürfiigkeit Darlehen unter folgenden Bedin gungen zu gewähren: „Inhaber von Betrieben der Land wirtschaft, des Handels, der Industrie und des Gewerbes sowie Angehörige der sogenannten freien Berufe, z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Künstler,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder