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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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LI. Sitzung. Donnerstag, den 3. April 1919 814 < Abgeordneter l>r. R»th.) bestimmt, sondern daß dies in verfassungsmäßiger Zusammenwirkung mit der Volksvertretung geschieht. Auf diese wenigen Ausführungen, meine verehrten Damen und Herren, wollte ich mich beschränken. Wir bitten Sie, der Überweisung an den Gesetzgebungsausschuß zuzustimmen. (Beifall bei den Demokraten.) Vizepräsident Lipinski: Das Wort hat Herr Abgeordneter Arzt. Er ist nicht zugegen. Das Wort hat dann Herr Abgeordneter v. Rendtorfs. Abgeordneter U. Rendtorff: Meine Damen und Herren! Mit der Vorlage hat die Kammer zum erstenmal Gelegenheit, dem ihr durch 8 4 der neuen Verfassung gegebenen Rechte der initiativmäßigen Vor legung von Gesetzen zu entsprechen. Wir haben zum erstenmal hier eine wirkliche Gesetzesvorlage vor uns, die den Wortlaut darstellt, den das künftige Gesetz haben soll. Leider bin ich nicht in der Lage, die Qualifikation der Kammer zu gesetzgeberischer Tätigkeit aus diesem ersten Versuch als besonders günstig beurteilen zu können. Die Vorlage trägt gesetzestechnisch die Spuren außerordentlich großer Unfertigkeit. Zunächst bemerke ich, daß, wenn die M Vorlage wirklich in dieser Form Gesetz werden soll, der Kopf und der Schluß des Gesetzes fehlt, auch keine Be merkung über den Termin gegeben ist, an dem das Gesetz in Kraft treten soll. Es sind aber auch inhaltlich eine ganze Reihe von Bestimmungen in der Vorlage enthalten, die in dieser Form widerspruchsvoll und unmöglich sind. Wenn z. B. in Absatz 1 jeder in Sachsen wohnenden Person, also ohne Altersbeschränkung, das Recht des Austritts gestattet wird, so wird gleich im zweiten Absatz, wo von unter vierzehnjährigen Kindern die Rede ist, dies Recht beschränkt. Wenn ferner ein außerhalb des Freistaates Sachsen er folgter Kirchenaustritt als auch in Sachsen gültig bezeichnet wird, so ist jede Bemerkung darüber unterlassen, daß dieser außerhalb Sachsens ersvlgte Kirchenaustritt natürlich nach den in jenem anderen Gebiet geltenden gesetzlichen Be stimmungen erfolgen muß; sonst würde jeder in beliebiger Form vollzogene auch im betreffenden auswärtigen Staats gebiet rechtsungültige Austritt als für Sachsen gültig anerkannt werden können. Ganz merkwürdig ist in Absatz 4 die Bemerkung, daß Personen, die nicht getauft sind, keiner Kirche angehören, auch nicht zu Kirchenanlagen herangezogen werden können. Meines Wissens werden Jaden nicht getauft. Sollen die auch damit gemeint sein? Was endlich in Absatz 3 den Auftrag an die Regie rung betrifft, die Form der Eidesleistung entsprechend zu ändern, so muß einmal daraus aufmerksam gemacht werden, daß die Mehrzahl der in Betracht kommenden Eide reichs- gesetzlich vorgeschrieben sind. Alles, was gerichtlichen Eid angeht, steht unter Reichsgesetzgebung. Weiter aber ist es doch mehr als abenteuerlich, gesetzlich feststehende Bestimmungen über die Eidesleistung nicht im Gesetzes Wege, sondern im Auftrage der souveränen Kammer durch die Regierung einfach auf dem Verordnungswege be seitigen zu lassen. Das geht natürlich nicht an. Es sind also eine Reihe von Unstimmigkeiten im Gesetz, die das Gesetz nach der gesetzestechnischen Seite als undurchführbar erscheinen lassen, und schon von hier aus würde es nötig sein, was von anderer Seite bereits be tont wurde, daß das Gesetz in dieser Form nicht verab schiedet werden kann, sondern der gesetzgebenden Deputation überwiesen werden muß. Was nun die Sache anbetrifft, so will ich in weit läufige Erörterungen der geschichtlichen Vorgänge nicht eintreten. Ich will nur in Kürze daran erinnern, daß dieses Gesetz im Jahre 1870 erlassen worden ist im Interesse der Gewissensfreiheit. Wenn 8 32 der Ver- fassungsurkunde grundsätzlich jedem Landeseinwohner völlige Gewissensfreiheit wahrte, so hatte dieses Gesetz, wie die Motive ausdrücklich aussprechen, die Absicht, die tatsächlich noch bestehende Beschränkung der Gewissens- sreiheit zu beseitigen, die darin lag, daß bisher eine Reihe o von Menschen gezwungen waren, in einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu verbleiben. Es war bis dahin der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft nur gestattet, wenn gleichzeitig der Übertritt in eine andere anerkannte Religionsgemeinschaft erfolgte. Der Austritt ins Nichts war nicht gestattet Hier lag tatsächlich ein Gewissenszwang vor, und hier schaffte — und das ist die eigentliche Tendenz dieses Gesetzes — das neue Gesetz vom Jahre 1870 Abhilfe. Bedingungslos wird dem ein zelnen gestattet, seine Religion zu wechseln oder seine Konfession überhaupt aufzugeben. Dabei wurden lediglich einige allerdings notwendige Einschränkungen gemacht, nämlich einmal die, daß die Entlassung aus der Kirche, die eine geordnete Rechtsinstitution ist, in bestimmter Form vor sich gehen muß, andererseits die, daß zum Zwecke der notwendigen vermögensrechtlichen und anderweitigen Auseinandersetzung eine ordentliche öffentliche Stelle, al« welche sich das Gericht empfahl, bei dem rechtlichen Voll zug des Austritts beteiligt sein muß. Dann und vor allen Dingen wurde gefordert, daß der Austretende, wie es schon in einem Mandat vom 1. Februar 1827 heißt, in derjenigen geistigen Gemütsverfassung sich befinden müsse, die die Frei heit des Entschlusses gewährleistet. Darin liegt vor allen Dingen, daß der Austretende doch ein gewisses Alter der
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