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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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L1. Sitzung. Donnerstag, den 3. April 1919. 818 (Abg»ord«»t«r 0. Stenstorff.) <z) Reife erreicht haben muß; Volljährigkeit wurde gefordert. Darin lag vor allen Dingen aber der Grund für die im Gesetze vorgeschriebene sogenannte Deliberationsfrist, die Vorschrift, daß zwischen der vielleicht im Zorn oder in einer ersten Erregung erlassenen Erklärung: „Ich will austreten" und der Rechtskräftigkeit dieses Austritts eine bestimmte Frist der Besinnung liege. Unter diesen Maß nahmen wurde durch das Gesetz vom Jahre 1870 die Freiheit des einzelnen, seinen Austritt zu vollziehen, gesetzlich geordnet. Wenn nun der Antrag, der uns vorliegt, hier weit greifende Änderungen vornimmt, so will ich drei Haupt fragen unterscheiden und mich auf Nebensächliches nicht cinlassen. Einmal wird nämlich der Austritt der Kinder und dann insbesondere der der über Vierzehnjährigen neu geregelt; zweitens wird für die Rechtsform des Aus tritts eine ganz neue Ordnung geschaffen. Endlich werden, was im alten Gesetz überhaupt nicht der Fall war, mit der Frage des Austritts zugleich steuerrechtliche Fragen verbunden. Was zunächst den ersten Punkt betrifft, so bestimmt der Antrag, daß Kinder unter 14 Jahren durch Verfügung ihrer Eltern jederzeit aus der Kirche aus scheiden können. Nach dem bisherigen Gesetz war ein solches Vorgehen nur dann vorgesehen, wenn die Eltern ihrerseits die Konfession wechselten. Es ist auch nicht B) einzusehen, welchen Zweck er haben würde, daß, wenn die Eltern in dem alten Konfessionsverhältnis bleiben, sie nun ihrerseits ihre Kinder zu einer anderen Konfession oder Religion sollten überführen oder sie überhaupt aus ieder Konfessionszugehörigkeit ausscheiden lassen dürfen. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht geltend gemacht worden. Ich könnte mir als sachlichen Zweck nur etwa denken, daß, wenn ein Kind aus dem Schulunterricht oder aus der Konfirmandenstunde verärgert nach Hause kommt, die Eltern sagen: Jetzt wollen wir einmal den Lehrer oder Pastor strafen; sie schreiben eine Postkarte, ihr Kind sei ausgetreten. Daß das nicht Gründe sind, die in einer so ernsten Entscheidung Anlaß geben könnten, ist für nachdenkliche Leute, sie mögen stehen, wie sie wollen, kaum zweifelhaft. Was nun die über 14 Jahre alten Kinder betrifft, so ist im Antrag vorgesehen, daß diese Kinder ihrerseits, und zwar wie eS im dritten Absatz heißt, durch eine schriftliche Mitteilung an den Pfarrer jederzeit ihren Austritt erklären können. Also jeder grüne Junge, jedes unreife Mädchen ist in der Lage, durch einen Wisch oder einen Zettel seinen Austritt aus der Konfessionsgemein schaft an den Pfarrer erklären zu können. Grober Un fug ist wohl ein Ausdruck, der für einen derartigen Ge danken nicht zu stark ist. Unsere Halbstarken würden in die Lage kommen, von dieser Freiheit reichlich Gebrauch zu machen, und jeder Verdruß, den sie gehabt haben, vielleicht auch ein Zerwürfnis mit den kirchlichen Eltern, die sie ärgern wollen, könnte ohne weiteres zu einem der artigen Vorgehen führen. Vielleicht darf dabei auch bemerkt werden, daß es doch höchst sonderbar wirkt, daß so ausgetretene Knaben oder Mädchen gesetzlich nicht in der Lage sind, sich einer anderen Konfession anschließen zu können; denn nach dem bestehenden Recht (Mandat vom 1. Februar 1827), ist zum Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft Volljährigkeit erforderlich. Also ein solcher Junge über 14 Jahre würde bis zum 21. Jahre im Nichts zu schwimmen genötigt sein. Das ist zum mindesten eine gesetzgeberische Unvollkommenheit. Was nun die Form des ÜbertrittSvollzuges betrifft, so soll nach dem Entwurf eine bloße schriftliche Mitteilung oder Erklärung zu Protokoll an den Pfarrer der zu ständigen Kirchengemeinde genügen. Wenn man statt der bisher erforderlichen Mitteilung an den ordentlichen Richter die an den Pfarrer hier einstellt, so ist in der Begründung von dem Herrn Referenten gesagt worden, die Sache sei eine Privatangelegenheit zwischen der Kirche und den be treffenden Menschen, also habe der Staat durch seine Gerichtsbehörden nicht hineinzurcden. Ich möchte dem gegenüber doch darauf aufmerksam machen, daß die bisher in Sachsen geltende Ordnung eine große Erleichterung M für den Austretenwollenden selbst ist. Er braucht sich ja mit einer Verhandlung mit dem Pfarrer nicht weiter zu quälen. Das Rechtsverfahren spielt sich zwischen ihm und dem neutralen Richter ab. Wenn man weitergehend die Sache in anderen Bundesstaaten (Preußen) so geord net hat, daß der Betreffende dem Amtsgerichte seines Wohnorts mündlich oder schriftlich seine Absicht meldet, und dann nach einer BesinnungSfrist den Austritt rechts kräftig vor diesem Amtsgerichte vollzieht und wenn dabei nur der Nachweis gefordert wird, daß der kirchlichen Stelle die Absicht des Austritts angezeigt ist, so ist ja der Betreffende von jeder Auseinandersetzung mit der kirchlichen Instanz, die ihm peinlich sein könnte, enthoben. Das würde in der Tat gerade für die Austrittslustigen eine ganz außerordentliche Erleichterung des Verfahrens sein. Ich kann deshalb den Vorschlag, den Pfarrer der zuständigen Gemeinde mit der Sache zu betrauen, nicht als im Interesse des Antragstellers liegend erachten. Ich bin der Meinung, daß der in Sachsen oder der für Preußen gültige Weg, lediglich die Gerichte mit der Sache zu be fassen, der eigentlich normale ist. Aber wie man dar auch macht, jedenfalls ist eine bloße schriftliche Mitteilung, die, wie ich schon bemerkte, eine Postkarte oder ein be liebiger Wisch sein kann, für einen derartigen Rechtsakt
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