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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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, den 4. April 1919. 824 22. Sitzung. Freitag (Präsident.) 0 (Nr. 169.) Ministerium des Innern übersendet weitere Unterlagen für die Wahl im 2. Wahlkreise. Präsident: Das ist an den Wahlprüfungsausschuß abzugeben. Wir treten in die Tagesordnung ein. Punkt 1: Allgemeine Borberatung über die Borlage Nr. 3, den Entwurf eines Gesetzes über die weitere Geltung sächsischer Gesetze und Verordnungen betreffend. Das Wort hat Herr Abgeordneter Nitzschke (Leutzsch). Abgeordneter Nitzschke (Leutzsch): MeineDamen und Her re»! Das deutsche Volk ist seit Kciegsbeginn aus dem Handgelenk heraus regiert worden. Zunächst auf Giund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914. Bis Juni voiigen Jahies haben wir 8400 Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes zu verzeichnen gehabt, und ich brauche wohl nicht auszusühren, welcher Wirrwarr in unserem ganzen öffentlichen Leben durch dieses Übermaß von Verfügungen hervorgerufen worden ist. (Abg. Günther sPlauens: Sehr richtig!) Wenn in unserem Volke eine gewisse Erschlaffung Platz W gegnffen hatte und der Boden aufnahmefähig war für alles, was sich ereignet hat, so ist das mit darauf zurück zuführen, daß ein unerträgliches Maß von Vielregiererei und Vielverordnerei stattgefunden hat. Wenn wir weiter feststellen, daß in unserem Volke ein bedauerlicher morali scher Tiefstand zu verzeichnen ist, so hat dazu nicht zu letzt der Umstand beigetragen, daß ein jeder Staats bürger durch dieses Übermaß von Verordnungen und Bestimmungen zum Gesetzesübertreter werden mußte. In dem Maße, in dem hierdurch die Achtung vor dem Ge setze zurückging, haben Vergehen und auch sogar Ver brechen zugenommen. Mit der Revolution ist das Ermächtigungsgesetz be seitigt worden. Wir hatten einen gesetzlosen Zustand, der andauerte bis zum Zusammentreten der Volkskammer und zur Bildung der neuen Regierung. Während dieser Zeit ist es notwendig gewesen, eine Reihe von Verord nungen, auch von Verordnungen mit Gesetzeskraft zu er lassen. Man kann nun nicht sagen, daß das in zu großem Ausmaß geschehen ist. Wenn uns nun ein Ver zeichnis vm gelegt ist, aus dem hervorgeht, daß 46 der artige Verordnungen vorliegen, dann liegt wohl der Ge danke nahe, auf die Verordnungen im einzelnen ein zugehen. Meine politischen Freunde halten das aber in diesem Stadium nicht für angebracht und zweckmäßig. Sie meinen, daß daS die Sache des Ausschusses sein muß und uns jetzt zu weit führen würde. (Sehr richtig!) In der Begründung ist gesagt worden, daß ein be sonderer Hinweis, daß das Reichsrecht dem Landesrecht vorgeht, überflüssig sei. Ich bemerke im Namen meiner Freunde, daß wir diesen Hinweis nicht genug betonen können und daß wir ihn gegenüber der Regierung be sonders hervorheben möchten. Soviel steht doch fest, daß eine ganze Anzahl von Maßnahmen in Angriff genommen worden sind, die eine Erledigung auf diesem oder jenem Gebiete herbeisühren sollen, obgleich der betreffende Stoff durch die Reichsgesetzgebung seine Erledigung zu finden hat. Es ist dann weiter gesagt, daß der Entwurf davon ab sieht, eine besondere Vorschrift über die seit dem 15. Novem ber 1918 vom Gesamtministerium erlassene» Verordnungen mit Gesetzesinhalt zu geben, da nach Ansicht der Re gierung es nicht zweifelhaft und daher bisher auch nicht bestritten worden ist, daß diese Verordnungen, soweit sie Gesetzesinhalt haben, von den Volksbeauflragten in Aus übung der von ihnen tatsächlich übernommenen Staats gewalt zu Recht erlassen worden sind. Gewiß, die Revolution hat sich ihr eigenes Recht geschaffen, aber wir meinen, daß auch die Regierung ein Interesse daran hat, selbst wenn eine rechtliche Verpflich-(v) I ( tung dazu nicht vorliegt, diese Vorschriften, von denen sie spricht, mitzugeben und mit zur Aussprache zu stellen. Wenn sie der Ansicht ist, daß eine nachträgliche Geneh migung nur zur Unklarheit führen wird, dann sind meine politischen Freunde der Meinung, daß eine Unklarheit bestehen bleibt, wenn nicht eine volle Aufklärung über alle strittigen Punkte gegeben wird. (Lebhaftes Sehr richtig! bei den Demokraten.) Ich möchte noch bemerken, daß selbst Verordnungen er lassen worden sind, nachdem die Kammer gewählt war, (Sehr richtig! rechts.) und daß es wohl eine billige Forderung von seilen der Minderheiten der Volkskammer ist, wenn man diese Ver ordnungen die wenigen Tage bis zum Zusammentritt der Volkskammer aufgeschoben hätte. (Sehr richtig! bei den Demokraten.) Die Regierung unterscheidet in dem Verzeichnisse zwischen Verordnungen mit Gesetzeskraft und Verordnungen ohne Gesetzeskraft. Verordnungen mit Gesetzeskraft in dem Sinne, wie wir sie hier vor uns sehen, sind jetzt nicht zulässig. Gesetze können nur zustande kommen u-'
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