Zunächst wurde § 206. nach dem Entwürfe und 8 207. nach dem Deputationsvorschlage Seite 174 des Berichts einstimmig angenommen. Zu § 208. erklärte der Herr Regierungscommissar I). Einert die von der Deputation ge gebene Fassung der Paragraphe selbst für zweckmäßig, dagegen den von ihr ebenfalls vorgeschlagenen Zusatz für unzulässig, weil in Wechselsachen der strengste Rigorismus eintreten müsse. Auch die Herren Abgeordneten Clauß und Ziegler sprachen wider den Zu satz und es ließen ihn von den Deputationsmitgliedern die Herren Georgi, I). Haase, Meisel und Poppe fallen; nur Herr Vicepräsidcnt Eisenstuck vertheidigle denselben; worauf die Paragraphe Seite 175 des Berichts einstimmig geneh migt, dagegen der Zusatz Seite 176 durch 41 Verneinende abgelehnr wurde. Auf den Vorschlag des Herrn Referent und der Deputation fand sodann 8 209. in dieser Fassung einhellige Zustimmung: „Eine geleistete Ehrenzahlung gewährt die Regreßrechte wider den Honoraten und alle Vormänner desselben. Der Intervenient kann auch diese Vormänner mit gänzlicher Uebergehung seines Honoraten an- greifen, ohne dadurch des Anspruchs an denselben verlustig zu werden; auch behält er das Recht der Variation zwischen allen ihm des Re gresses halber verpflichteten Personen." Bei § 210. entspann sich eine längere Besprechung, in welcher mit Beziehung auf 8 232. der Herr Referent O. Haase, unter Beikitt der übrigen Dcputationsmitglieder, vorschlug, daß in der vorletzten Zeile statt: „wider die Nachmänner des Ho noraten" gesetzt werden möge: „wider den Honoraten und dessen Nachmänner." Der Herr Staatsminister von Koenncritz und der Herr Regierungscommissar I). Einert vertheidigten den Entwurf und wiesen auf den Unterschied hin, zwi schen einem einfachen Honoraten und dem, welcher eine Nothaddresse ausgestellt . hat, da Letzterer aufgerufen sei.