2 70 Auch nahmen die Herren Abgeordneten Ziegler, Georgi, Clauß, Meisel, Eisenstuck, I). Geißler, Poppe und I). Haase Theil an der Besprechung. Der Ersolg war, daß der erste Satz: „Der Inhaber annehmen." einstimmig, der zweite Satz in der vorgeschlagenen Maaße: „Die Weigerung , welche ihm wider den Honoraren und dessen Nachmänner zugestandcn haben würden." gegen 14 Stimmen, und mit dieser Abänderung die Paragraphe selbst ein stimmig angenommen, auch eben so dem Wunsche der Deputation hinsichtlich der Redaction beigetreten wurde. Zu § 211. schlug der Herr Referent, unter Zustimmung der übrigen Deputationsmitglieder, folgende neue Fassung vor: „Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so haben Diejeni gen, welche zu Ehren eines spätem Indossanten interveniren wollen, Denen den Vorzug einzuräumen, welche zu Ehren eines frühem Ver treters Zahlung zu leisten bereit find, widrigenfalls ste der Regreßrechte an den Interessenten, für welchen der Andere die Zahlung zu leisten erklärt, so wie an Diejenigen verlustig werden, die nach diesem in die Wcchselvcrbindlichkeit getreten sind." Nachdem Herr Abgeordneter Clauß bemerklich gemacht hatte, daß der Fall nicht getroffen sei, wenn Mehrere sich erbieten, eine Ehrenzahlung zu leisten, und daß solchensalls dem Inhaber die Wahl zwischen diesen zu lassen sein mochte; nachdem auch noch vom Herrn Abgeordneten v Geißler bezüglich auf den Ausdruck „müssen" in Verbindung mit 8 210. eine Redactionsbemerkung ge macht worden war, wurde die Paragraphe in obiger Fassung einstimmig genehmigt. Tie Beschlußnahmen über die 88 212. und 213. wurden in Folge der Abänderung zu 8 210. bis zu der von der Deputation zu gebenden veränderten Fassung ausgesetzt. Nach einer vom Herm Reserent überhaupt und mit Bezug auf die Bestim mung in 8 92. gemachten Redactionserinncrung und unter deren Vorbehalt wurde