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Beschlüsse des Plenums
- Bandzählung
- 1946/50(1947/50),1/839
- Erscheinungsdatum
- 1950
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 693.a-1947/50,1/839,Beschlüsse
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id446232351-194600008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id446232351-19460000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-446232351-19460000
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- LDP: Landtagsprotokolle
- Projekt: SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftBeschlüsse des Plenums
- BandBand 1946/50(1947/50),1/839 -
- Sprungmarke[Beschlüsse 1-50] 1
- Sprungmarke[Beschlüsse 51-100] 9
- Sprungmarke[Beschlüsse 101-150] 19
- Sprungmarke[Beschlüsse 151-200] 28
- Sprungmarke[Beschlüsse 201-250] 39
- Sprungmarke[Beschlüsse 251-300] 52
- Sprungmarke[Beschlüsse 301-350] 66
- Sprungmarke[Beschlüsse 351-400] 79
- Sprungmarke[Beschlüsse 401-450] 103
- Sprungmarke[Beschlüsse 451-500] 118
- Sprungmarke[Beschlüsse 501-550] 131
- Sprungmarke[Beschlüsse 551-600] 146
- Sprungmarke[Beschlüsse 601-650] 164
- Sprungmarke[Beschlüsse 651-700] 181
- Sprungmarke[Beschlüsse 701-750] 200
- Sprungmarke[Beschlüsse 751-800] 212
- Sprungmarke[Beschlüsse 801-839] 230
- BandBand 1946/50(1947/50),1/839 -
- Titel
- Beschlüsse des Plenums
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621 Nr. 5, 89/49 Dresden, den 29. April 1949 Gr. Herrn Ministerpräsident Max Seydewitz Dresden A 50 August-Bebel-Straße 19 Sehr geehrter Herr Ministerpräsident! Hiermit überreiche ich die von mir vollzogene Aus fertigung des vom Plenum des Sächsischen Landtages in seiner 59. Sitzung am 29. April 1949 — gemäß Druck sache Nr. 1036 — beschlossenen Gesetzes über den Zusammenschluß der Gemeinden Schönheide, Schönheiderhammer und Neuheide (Landkreis Aue) mit dem Ersuchen, die Bestätigung der SMA zu diesem Gesetz herbeizuführen und es danach unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, in der Gesetzsammlung zum Abdruck zu bringen. Der Präsident des Sächsischen Landtages Otto Buchwitz 1 Anlage in doppelter Ausfertigung Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Schönheide, Schönheiderhammer und Neuheide (Landkreis Aue) Vom 29. April 1949 Der Landtag hat f^endes Gesetz beschlossen: § 1 (1) Nach § 55 der Demokratischen Gemeindeordnung vom 6. Februar 1947 (Gesetzsammlung 1947 S. 54) in Verbindung mit den Richtlinien für die Änderung von Kreis- und Gemeindegrenzen vom 30. Oktober 1947 (Gesetzsammlung 1947 S. 511) werden die Gemeinden Schönheide, Schönheiderhammer und Neuheide (Land kreis Aue) mit Wirkung vom 1. Juli 1948 zu einer ein heitlichen Gemeinde zusammengeschlossen, die den Namen Schönheide führt. (2) Die bisherige Gemeinde Schönheiderhammer führt die Bezeichnung: „Gemeinde Schönheide, Ortsteil Schönheider hammer“, die bisherige Gemeinde Neuheide die Bezeichnung: „Gemeinde Schönheide, Ortsteil Neuheide“. § 2 Eine Neuwahl der Gemeindevertretung Schönheide findet nicht statt. Dresden, den 29. April 1949 Der Präsident des Sächsischen Landtages Otto Buchwitz 622 Nr. 5, 83/49 Dresden, den 29. April 1949 Gr. Herrn Ministerpräsident Max Seydewitz Dresden A 50 August-Bebel-Straße 19 Sehr geehrter Herr Ministerpräsident! Hiermit überreiche ich die von mir vollzogene Aus fertigung des vom Plenum des Sächsischen Landtages in seiner 59. Sitzung am 29. April 1949 — gemäß Druck sache Nr. 1030 ■— beschlossenen Gesetzes Organisation der Milchleistungsprüfungen betr. mit dem Ersuchen, die Bestätigung der SMA zu diesem Gesetz herbeizuführen und es danach unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, in der Gesetzsammlung zum Abdruck zu bringen. Der Präsident des Sächsischen Landtages Otto Buchwitz 1 Anlage in doppelter Ausfertigung Gesetz über die Organisation der Milchleistungsprüfungen Vom 29. April 1949 Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Landesstelle für Milchleistungsprüfungen in Dresden wird Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie erhält die Bezeichnung „Landesstelle für Milchleistungsprü fungen im Lande Sachsen“. Ihr Sitz ist Dresden. Sie untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft bis zur Übernahme durch die VdgB. Die von der Landesstelle für Milchleistungsprüfungen unter Mitwirkung der VdgB aufzustellende Satzung be darf der Genehmigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Ministeriums für Handel und Versorgung. (2) Der nach der Satzung zu bildende Verwaltungs ausschuß der Landesstelle für Milchleistungsprüfungen setzt sich aus je einem Vertreter der vorgenannten Ministerien (ein Fünftel) sechs Vertretern der VdgB (drei Fünftel) zwei Vertretern des FD GB (ein Fünftel) zusammen. § 2 Die Landesstelle hat die Aufgabe, im Lande Sachsen die Milchleistungsprüfungen bei allen Kühen nur zur züchterischen Beurteilung zu organisieren und die Prüfung der Anlieferungsmilch in den Molkereien auf Fettgehalt durchzuführen, das hierfür notwendige Per sonal auszubilden, einzustellen, einzusetzen und zu über wachen. § 3 Um der Landesstelle die Durchführung der ihr über tragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind verpflichtet 1. sämtliche Kuhhalter des Landes Sachsen: a) ihren gesamten Kuhbestand einer laufenden Prüfung der einzelnen Kühe auf Milch- und Fettleistung zu unterstellen und den damit beauftragten Personen das Betreten der Ställe zu gestatten; b) die Registrierung und Kennzeichnung der Kühe und des Jungviehs durchführen zu lassen; c) den nut der Durchführung der Leistungs prüfungen beauftragten Personen alle er forderlichen Auskünfte über die Vorgänge im Kuhstall, wie Decken, Kalben, Laktations störungen, Zu- und Abgänge, Futteranbau, Fütterung usw. zu erteilen und sie in ihren dienstlichen Obliegenheiten zu unterstützen; d) alle Maßnahmen für eine einwandfreie Fest stellung der tatsächlichen Leistungen der Kühe
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