374 Jahre 18^ angenommen worden, von den Beeten im eigentlichen Sinne, oder von willtührlich anferlegten Stenern, sondern von jährlichen Geschossen herrüh ren und ursprünglich auf einzelnen Grundstücken in der Eigenschaft von Erb zinsen gehaftet haben. Jedenfalls aber fehlt es an allem Nachweise, daß die Jahresrenrcn mit den eigentlichen Steuern, neben denen sie mehrere Jahr hunderte hindurch gleichmäßig vom Rentamte, mithin von einer zur Einziehung von Steuern nicht compelenten Behörde erhoben worden sind, in unmittelbarem Zusammenhänge stehen und es kann daher auch durch die bei Gelegenheit der Einführung der neuen Grundsteuer getroffenen Bestimmungen die Verpflichtung zur ferneren Entrichtung jener Leistung nicht vermindert oder aufgehoben werden. Es tritt vielmehr hier ver 8 7. des Grundsteucrgesetzes vom 9. November 1843 als Entscheidungsnorm ein, indem nach der dort befindlichen Bestimmung die Einführung des Grundsteuersystems auf solche Neallcistungcn ohne Einfluß bleiben soll, die aus einem besondern Nechtstitel beruhen und nach dem Fuße einer Staatsabgabe an Communen oder Privatpersonen zu entrichten sind. Die hier in Frage befangenen Jahresrenlcn gehören aber ganz in diese Kathegorie. Bei dieser so eben dargestellten Sachlage und den Ergebnissen der letzten archivarischen Präparation fiel nun die auf Befehl Sr. König!. Majestät an den Stadtrach zu Hain erlassene Bescheidung nicht anders als abfällig aus. Dennoch beruhigt sich der Stadtrach zu Hain auch jetzt noch nicht, sondern bittet die hohe Ständcversammlung, aus deren Mitte der Stadt Hain schon früher die Hinweisung geworden, daß sie durch die neue Steuerverfassung von jener drückenden Abgabe befreit werden solle — es zu vermitteln: daß die Stadt Hain von Eintritt der neuen Steucrverfassung an gegen Jnnclassung der Steuerentschädigung von Abentrichtung der Jahres renten befreit werde. Bei näherer Prüfung der in gegenwärtigem Vortrag zusammengefaßten Thatsachen dringt sich die Ueberzeugung auf, daß die neuerliche Beschwerde ves Stadtraths zu Hain jetzt noch unbegründeter erscheint, als solches auf dem Landtage 18^ der Fall war. Damals war es nämlich wenigstens cinigermaaßen als zweifelhaft anzuse hen, ob nicht die Einführung des Grundsteuergcsetzes von Einfluß auf die Be- urtheilung der hier in Frage stehenden Jahresrentcn sein könnte, da sich der historische Ursprung dieser Leistung nach den damals zu den Acten gelangten Nachweisungen nicht mit völliger Klarheit übersehen ließ, den Beschwerdeführern