der ersten Deputation der ersten Kammer über den durch das höchste Decret unter Nr. 35. vom 29. Septem ber 1845- vorgelegten Gesetz-Entwurf die bei dem Zusammentreffen verschiedenartiger Freiheitsstrafen und bei der Strafvcrwaudlung zu befolgenden Grundsätze betreffend. Eingcgangen den 10. Deccmber 1845. (Landt. Act. v. I. 1845. I. Abth. 2. Bd. S. 279 flg.) Hinter den besonders erkennbaren Mängeln der frühem Eriminalgesetzgebung stellten sich außer der Unverhältnißmäßigkcit und Härle einer großen Zahl der für einzelne Verbrechen bestimmten Strafen vorzüglich zwei Unvollkommenheiten heraus, einmal, daß als einzige Art der Freiheitsstrafe neben dem Gefäng nisse, auf welche Strafe jedoch mit seltenen Ausnahmen nur bis zu der Dauer von acht Wochen von den Gerichtshöfen nach den bestehenden gesetzlichen Vor schriften erkannt werden konnte, die Zuchthausstrafe bestand, sodann, daß wenig stens durch die Praxis der rechtsprechenden Behörden das Princip anerkannt war, bei gleichzeitig zu bestrafenden mehrern Verbrechen die geringere Strafe durch die größere mit verbüßen zu lassen. Ter erste Uebelstand hatte zur Folge, ' daß die Zuchthausstrafe, wofern nicht die in vielen Fällen freilich fast zur Regel gewordene Begnadigung eintrat, bei den der Objektivität der That und Subjekti vität der Thäter nach verschiedenartigsten Verbrechen gleichmäßig in Anwendung " gebracht wurde. Es resultirte hieraus, daß einerseits bis zu dem Jahre 1831, wo dieser Gebrauch abgeschafft wurde, alle zur Zuchthausstrafe verurtheilte Ver brecher ohne Unterschied, der wegen fahrlässiger Tödtung oder wegen eines fleisch lichen Vergehens Bestrafte ebensowohl als der Räuber und Mörder, bei ihrer Aufnahme in das Zuchthaus entweder mit dem förmlichen sogenannten Will- Beilage zur zweiten Abthcilung. 83