V. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, über den, mittelst allerhöchsten DecretS vom 23. Februar 1852 vor gelegten Gesetzentwurf: einige Abänderungen des Gesetzes über Müitair- pflicht vom 9. November 1848 betreffend. Eingegangen den 3. April 1852. (Mandat vom 25. Februar 1825 S. 29 flg. der Gesctzsamml. v. 1825. Ständische Schrift vom 23. Juni 1830, Landt.-Acten v. I. 1830 S. 1121 flg. Ständische Schrift vom 23. Oct. 1834, Landt.-Acten v. I. 1834. Abth. I. S. 266. Gesetz vom 26. Octobcr 1834, Gesctzsamml. v. I. 1834 S. 249 flg. Gesetz vom 1. August 1846, Gesctzsamml. v. I. 1846 S. 107 flg. Allerhöchstes Teeret vom 2. Octobcr 1848. Landt.-Acten v. I. 1848 I. Abthl. S. 437 flg. Gesetz vom 9. November 1848, Gesetzsamml. v. I. 1848. S. 211 flg. Teeret nebst Gesetzentwurf, Landt.-Acten v. I. 18^ I. Abth. 1. Bd. S. 157 flg.) ^u gründlicher Prüfung der in der Neuzeit so häufigen Anträge auf Abänderung bestehender Gesetze, wird sich in den meisten Fällen ein Eingehen auf die Ge schichte des einzelnen, in Frage gestellten Gesetzes nothwendig machen, unerläß lich dürfte ein solches aber in dem Fall sein, wenn es sich um die Wiederherstellung srühcr schon mit ausdrücklicher ständischer Zustimmung bestandener gesetzlicher Einrichtungen handelt. Die ständischen Verhandlungen welche der ersten Ein führung einer solchen Einrichtung vorangingen, enthalten häufig eiue sehr erschöpf ende Zusammenstellung der Gründe, welche für diese Einrichtung sprachen, und wenn dann eine Wiederaufhebung derselben nicht durch ungünstige Erfahrungen, die etwa in der Praxis gemacht wurden, sondem nur durch äußerliche unabänder liche Verhältnisse geboten war, so wird man bei einer möglichen Rückkehr zu dem als zweckmäßig Erkannten und Bewährten, auch aus die Gründe zurückweisen können, die es ursprünglich empfahlen. Beilage zur zweiten Abtheilung. 1. Bd. 41