372 Könne man vielmehr annehmen, daß die vorliegende Petition, wenn sie einfach zur Kenntnißnahme an die Staatsregierung gelange, von dieser bei den beabsichtigten Vorlagen einer Erwägung mit unterbreitet und soweit thunlich auch berücksichtigt werden würde, so erscheine d i e Abgabe derselben an die Staatsregierung als vollkom men gerechtfertigt. Gleichwohl sei man nicht allenthalben gleicher Meinung mit den Petenten. 1) Zuvörderst schiene cs nämlich, als wenn sie die Stellung der Zwischen deputationen f-ür Berathung gewisser größerer Gesetzvorlagen zu der dermaligen Ständeversammlung verkennten, wenn sie annehmen, letzte rer stehe es zu, ersterer in das Bereich ihrer zukünftigen Berathungen einschlagende Gegenstände ohne weiteres zugehen zu lassen, während die im Verfolg des Königlichen Decrets vom 12. Januar d. I. ernannte Zwisckendeputation erst nach Beendigung des gegenwärtigen Landtags auf vorgängige Berufung durch die Negierung zusammentritt und ledig lich von letzterer jene Vorlagen zu erwarten und zu empfangen hat, für deren Begutachtung sic zunächst bestimmt ist. Es könne daher nicht davon die Rede sein, die Petition, wie die Petenten wünschen, schlechthin an die Zwischendeputation abzugeben, vielmehr sei nur zu prüfen gewesen, ob die Petition an die Regierung abzugeben, oder ob sie als hierzu nicht geeignet, auf sich zu beruhen habe. Man habe aus den oben angeführten Gründen sich für das erstere entschieden. 2> Man müsse aber auch ferner der von den Petenten geschehenen Be hauptung entgegentretcn, als werde in Sachsen der Holzbestand, dcr bekanntlich im Verhältnisse zu andern benachbarten Staaten ein sehr reicher genannt werden könne, vermehrt, da im Gegenthcil bei Wei tem mehr Holz abgetrieben als angepflanzt und dec früher mit Holz bestandene Boden mehr und mehr in Acker- und Wiesenland verwandelt werde. 3) Endlich könne man sich aber auch dem Wunsche dcr Petenten: „es möchte den verlangten gesetzlichen Bestimmungen rückwirkende Kraft ver liehen werden", aus dem Grunde nicht anschließen, weil dieß eine große Härte und Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte involvircn würde. Es ist nun die fragliche Pension mit dem nach Obigem motivirten Beschlusse der zweiten Kammer mittelst Protokollertracts an die diesseitige Kammer gelangt, und diese hat die Vorlage an die unterzeichnete vierte Deputation zur Bcgutach-