423 <!'I 4l»dcrwcitcr Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, den Gesetzentwurf, einige Abänderungen deö Gesetzes über Militair- pflicht vom 9. November 1848 betreffend. Eingcgangcn den 18. Mai 1852. (Teeret nebst Gesetzentwurf, Landtags-Acten I. Abth. 1. Bd. S. 157 flg. Bericht der ersten Kammer, Beil. z. II. Abth. 1. Bd. S. 277 flg. Protokolle der ersten Kammer, II. Abth. S. 176 flg. Mittheilungen derselben S. 518 flg. Bericht der zweiten Kammer, Berl. z. III. Abth.- 1. Bd. S. 377 flg. und S. 425 flg. Protokolle und Mittheilungen derselben v. 11. 12. 15. Mai 1852.) ^ei Gelegenheit der in der zweiten Kammer am 11.d. M. Statt gehabten Be- rathung über den vorstehend angegebenen Gesetzentwurf, wurde der, bei der all gemeinen Debatte von dem Abgeordneten Herrn von der Planitz gestellte Antrag: „In das vorliegende Gesetz den 8 46. und 47. aus dem Gesetze vom 1. August 1846 über Erfüllung der Militairpfücht aufzunehmen," mit einer Majorität von 10 Stimmen angenommen. Bevor, in der Sitzung am darauf folgenden Tage, zur Abstimmung über den Gesetzentwurf selbst ver- schriiten wurde, brachte derselbe Abgeordnete noch folgenden Antrag, als Zusatz antrag zu dem obigen, ein: „Die in dem Gesetze vom 9. November 1848 § 1. mit Rücksicht auf die damals beabsichtigte Verstärkung der sächsischen Armee getroffene Bestimmung, daß die diensttüchtige Mannschaft einer jeden Altersclasse vollständig einzustellen sei, wird aufgehoben und treten die durch 8 1 2. und 3. des gedachten Gesetzes außer Kraft gesetzten Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1846 wieder in Wirksamkeit." Beilage zur zweiten Abtheilung. 1. Bd. 65