130 26. Decret an die Landstände. Die Rechnungsablegung und Vertretung bei der Tranksteuer betreffend. Eingegangen den 7, Januar 1830. 9^ach dem in der Natur des Dubcollectationsrechtes und auf mehreren Bestimmungen der Steuerausschreiben beruhenden Herkommen sind bei Lehu- und Rittergütern die Tranksteuer-Rechnungen durch die Gerichtsherrschaften und, in deren Abwesenheit, durch die Gerichtsverwalter abzulegen und zu vollziehen gewesen. Demnächst ist es auch als eine in der Tranksteuer-Verfassung hiesiger Lande begrün dete Obliegenheit der brauberechtigten Güter angesehen worden, daß die Gerichtsherr schaft, der die Braugerechtigkeit eigentlich zustehet, die Hinterziehungen und Unrichtigkei- ten zu vertreten habe, welche von den Verwaltern oder Pachtern des Brauwesens in Abentrichtung der Tranksteuern verhangen werden. In Hinsicht beider vorgedachter Grundsätze aber sind neuerlich gegen die Vereinbarkeit derselben mit den allgemeinen Rücksichten des Rechts und der Billigkeit erhebliche Beden ken aufgestellt worden, indem, was a) die letztgedachte Vertretung anlangt, das Recht zu brauen, als ein Realrecht, vom Betriebe der Brauerei, als einem Gewerbe, wesentlich verschieden und bei verpachteten Brauereien beides in ganz verschiedener Hand sei, die Tranksteuer aber nicht für das Recht zu brauen, sondern vom gebrauten Biere entrichtet werde, mithin eine Gewerbsteuer sei, die als solche nur von dem gefordert werden könne, der das besteuerte Fabrikat auf seine Rechnung fertige und verkaufe, so daß bei einer deshalb der Gerichtsherrschaft angesonne nen Vertretung der vom Brauer begangenen Tranksteuer-Hinterziehungen nebst Strafe und Unkosten, die Ahndung des verhangenen Betrugs und einen Unschuldigen treffe, indem die Regreßnahme an den Brauer mit Weiterungen verknüpft und oftmals ohne Erfolg sey; wie denn auch b) der zuerst erwähnten Ablegung und Vollziehung der Tranksteuer-Rechnungen durch die Gerichtsherrschaft oder den Gerichtsverwalter entgegen stehe: daß die Rechnung von Jemand abzulegen sei, der sich dabei lediglich auf fremde Angaben gründen könne, also nicht im Stande sei, es mit Zuverlaßigkeit zu thun; daß sonach die Gerichtsobrigkeil gendthigt würde, eine Rechnung zu sanctioniren, deren Richtigkeit, aus Unbekanntschaft mit der Sache, von ihr gar nicht beurtheilt werden könne, wodurch sie in den Fall kom me, ihre obrigkeitliche Pflicht und Glaubwürdigkeit zu gefährden, und daß eine solche Rechnungsablegung besonders da sehr unpassend erscheine, wo in dem Gerichtsbezirke nm eine einzige Brauerei vorhanden sei, mithin von einer Subcollectation und von einer aus