I. Abtheilung. A. Theoretische r T h e i 1. Allgemeine Regeln, welche bei allen perspektivischen Kon struktionen Giltigkeit haben und angewendet werden müssen. §. 1. Bei jeder perspektivischen Zeichnung oder Dar stellung eines Gegenstandes in Perspektive ‘auf einer ebenen, vertikal gestellten Fläche [Bildebene] sind dr ei H auptlinien erforderlich, nämlich die Grund linie, die Vertikal— und die Horizontallinie. Diese Linien ergeben sich aber als Durchschnittslinien von auf einander senkrecht stehenden Ebenen, nämlich der Grund ebene [perspektivischer Plan], der Vertikalebene und der Horizontsebene mit der Bildebene. In Fig. 1. Taf. I. ist die Ebene GG‘B die Bildebene, welche auf der Grundebene VGG‘ senkrecht steht; die gemeinschaftliche Durchschnitts- linie GG‘ dieser Ebenen ist die Grundlinie [Fussiinie], Im Punkte 0 vor der Bildebene sei das Auge des Beo bachters, so ist die durch O parallel zur Grundebene [also senkrecht zur Bildebene] geführte Ebene HOH‘ die Hori zontsebene, und ihr Durchschnitt HH‘ mit der Bildebene die Horizontslinie [perspektivischer Horizont]; die durch das Auge 0 senkrecht zur Bild- und Grundebene geführte Ebene VV‘0"Wlieisst die Vert ik ale b en e und ihr Durch schnitt VV‘ mit der Bildebene die Verti ka 11 i n ie. Der Durchschnitt A der Horizontslinie mit der Vertikallinie lieisst der Augenpunkt, welcher sich auch im Fusspurikte des von dem Auge 0 zur Bildebene |Tafel] gezogenen Pcrpen-