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Falsche Schlußfolgerungen. ^a, wie bereits oben bemerkt, die einzelnen Arten unserer directen Stenern nicht gleichzeitig als ein in sich geschlossenes System eingeführt worden sind, so ist es unendlich schwer, die Stichhaltigkeit der Klagen über Prägravation der einen oder anderen Gattung zu begründen. Die verschiedenen Unterabtheil- ungen der directen Steuern, nämlich die „Grundsteuer" einer seits uud die Gewerbe und Personal- incl. „Renteusteuer" ande rerseits basiren auf so verschiedenen Grundsätzen, daß sie eigentlich gar nicht mit einander verglichen werden können. Es fehlt für eine solche Bergleichnng vollständig an einem tertium eomjaaru- tsi>ni8. Es wird mitunter der Satz aufgestellt: die Grundsteuer bringe 1,670,000 Thlr., Gewerbe- und Per- sonalstener incl. Rentenstencr aber nur 1,258,500 Thlr., der Grundbesitz ist also um 4 1 1,50 0 Thlr. zu hoch belastet. Diese Schlußfolgerung ist unrichtig, denn bei uns sind nicht wie anderwärts die verschiedenen Steuern „contingentirt," daher sind niemals die G e sa mm ter träge der beiden Steuergattun gen unter einander vergleichbar. Ein anderer, ziemlich landläufiger Bergleich ist folgender: die Bevölkerung unseres Landes besteht zn A ans Gewerb- treibenden und zn * aus Grundbesitzern. Es müßten also, wenn die Grundsteuer 1,670,000 Thlr. bringt, der Gewerbe- und Personalsteuer 4,3-10,000 Thlr. auferlegt werden. Dies ist noch unrichtiger, denn nicht nach der Kopfzahl ist die direkte Steuer auferlegt. Am wenigsten stichhaltig ist aber folgender, ebenfalls oftmals gezogener Schluß: im Jahre 1 844 brachte die Grundsteuer . 1,459,244 Thlr. die Gewerbe- und Personal- nebst Renten ¬ steuer 394,766 - also wurden damals jährlich 1,064,478 Thlr. durch die Grundsteuer mehr aufgebracht, als durch die Ge werbe und Personal- incl. Rcntensteuer; jetzt aber bringt die Grundsteuer nur 41 1,500 Thlr. mehr ein als die Gewerbe- und Personalsteuer, die Gewerbesteuer ist demnach gegen früher um 65 2,978 Thlr. überlastet.