der vierten Deputation der ersten Kammer, die Petition der Fiscberimumgen zu Dresden und Meißen, Abänderungen des Fischereigesetzes vom 16. October 1868 betreffend. Eingegangen am 10. December 1872. (Mittheilungen der ersten Kammer vom Landtage 18^, S. 512 flg. Ständische Schrift vom 3. April 1868. Mittheilungen der zweiten Kammer vom 10. Januar 1868. Mittheilungen der ersten Kammer vom 29. Februar 1868.) bereits der letzten Ständeversammlung haben die Fischerinnnngen zu Dresden und Meißen eine Petition um Abänderung einiger Punkte des Fischereigesetzes vom 16. October 1868 bezüglich der Ausführungsverordnung dazu überreicht. Dieselbe war gerichtet auf: n) Aufhebung des in § 14 des Gesetzes vom 15. October 1868 aus gesprochenen Verbots der Fischerei in der Zeit von Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang, b) Abänderung der auf die Schonzeit und das Gewicht der Fische bezüglichen Bestimmungen in Punkt 5 lit. e. und cl. der Ausführungsverordnung vom 15. October 1 868. Die Petition fand in dem Punkte 8ud 3., nämlich der Aufhebung des Verbots des Nachtfischens, insoweit Beachtung, als die erste Kammer sich für einen an die hohe Staatsregicrung zu bringenden Antrag vereinigte, dahin gehend: die hohe Staatsregierung zu ermächtigen: daß zu Gunsten von Corporationen berufsmäßiger Fischer Ausnahmen von den in § 14 des Gesetzes vom 16. October 1868 enthaltenen Bestimmungen gegen das Nachtfischen statuirt würden. Beilage zur zweiten Abteilung, 1 3. Band. 1