2 Eine Vereinbarung darüber mit der zweiten Kammer fand jedoch wegen des eintretenden Landtagsschlnsses nicht statt. Jetzt wiederholen nun die Petenten ihr Gesuch und bitten: die Ständeversammlung wolle wenigstens ihr Gesuch wegen des Nachtfischens berücksichtigen. Die vierte Deputation, welche mit Begutachtung der vorliegenden Petition von der ersten Kammer beauftragt worden ist, hat sich zuvörderst mit einem Königlichen Commissar in der Sache vernommen. Derselbe hat der Deputation eine schriftliche Erklärung ertheilt, welche wörtlich lautet, wie folgt: „Das Ministerium des Innern hält dafür, daß die Petition zu dem Theile d. auf sich beruhen zu lassen sei, da ein begründetes Bedürf- niß zu Abänderung der beregten, auf naturwissenschaftlichen Erfahrungs sätzen fußenden und, eben deshalb auch, mit den Vorschriften einer- größeren Anzahl ausländischer Fischordnungen übereinstimmenden Be stimmungen nicht anzuerkennen ist. Dagegen hält das Ministerium aä a. die Petition auch seines Orts für beachtenswerth. Denn in einem, wäh rend der Tageszeit durch umfängliche Schifffahrt, namentlich Dampfschiffe, lebhaft bewegten Strome, wie die Elbe, ist eine ergiebige Fischerei, wie sie im Interesse der uferanwohnenden Bevölkerung, vor Allem der Stadt Dresden liegt, am Tage nicht, sondern nur während der ruhigen Nacht zeit möglich. Frägt es sich nun um den Weg, der einzuschlagen sein dürfte, um den Petenten in der fraglichen Beziehung zum Ziele zu verhelfen, so kommt dabei vor Allem in Betracht, daß es zu diesem Zwecke besonderer Maßregeln nicht erst noch bedürfen würde, wenn daß Fischereigesetz selbst die im zweiten Absätze des § 16 des Entwurfs zu demselben enthalten gewesene Bestimmung: „Das Verbot der Nachtsischerei leidet jedoch auf schiffbare Flüsse und Flußstrecken keine Anwendung" enthielte. Daß dies nicht der Fall ist, hat seinen Grnnd lediglich darin, daß in der bezüglichen Ständischen Schrift vom 3. April 1868, auf Grund welcher die schließliche Redaction des Gesetzes zu erfolgen hatte, der der- malige § 1 4 des Gesetzes in der Fassung, in welcher er publicirt worden