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3 ist, von den Ständen selbst redigirt, dabei aber unberücksichtigt gelassen tvorden war, daß beide Kammern (die zweite in der Sitzung vom 10. Januar, die erste in der Sitzung vom 29. Februar 1868) den oben wörtlich wiedergegebenen zweiten Absatz des § 16 des Entwurfs ein stimmig angenommen batten. Würde nun auch eine nachträgliche Rehabilitirung des bewegten Zu satzes materiell insofern auf Bedenken stoßen können, als eine so allge meine und ausnahmslose Freigebnng der Nachtfischerei in schiffbaren Flüssen, wie sie jener Zusatz statuirte, vielfach zu Ungehörigkeiten und Beeinträchtigungen der Fischereiberechtigten Anlaß geben dürfte, so er ledigen sich doch diese Bedenken vollständig den Petenten gegenüber, die als Innungen in ihrem eigenen Interesse an möglichst pfleglicher Aus übung der Fischerei Garantie gegen eigene Gesetzwidrigkeiten bieten und als Verbindungen einer größeren Anzahl einzelner Personen zur Uebcr- wachung und Vorbeugung von Eingriffen Seiten Nichtberechtigter ebenso berufen als geeignet erscheinen. Das Ministerium des Innern würde daher damit ganz einverstanden sein, wenn die Kammern dasselbe ausdrücklich ermächtigen wollten, den im Lande bestehenden Fischerinnungen — es bestehen dergleichen zu Dresden, Meißen, Pirna, Strehla, Wurzen und Leipzig — auf deren Ansuchen darum Dispensation von dem, in § 1 4 des Gesetzes ausgesprochenen Verbote der Nachtsischerei zu Theil werden zu lassen. Diese Ermächtigung würde sich aber, wie schon bemerkt, auf alle Fischerinnungen im Lande (die vorgenannten sechs) erstrecken müssen, und nicht blos auf die Innungen zu Dresden und Meißen beschränken dürfen, da kein Grund vorliegen würde, die letzteren günstiger zu stellen, als die übrigen Innungen, von welchen übrigens auch zum Theil schon dieselbe Vergünstigung bei dem Ministerium beantragt worden ist." Tie unterzeichnete Deputation schließt sich der Ausführung des Herrn Re- gierungscommissars allenthalben an; namentlich hat sie anzuerkennen, daß der Vorschlag der Königlichen Staatsregiernng mehr im Interesse der Petenten liegt, als der bei § 16 des Entwurfs bei Redaction des Gesetzes anscheinend aus Ver sehen unberücksichtigt gelassene Zusatz. Sie findet daher auch keine Veranlassung, auf nachträgliche Rehabilitirnng dieses Zusatzes zuzukommen, kann sich aber auch ebensowenig aus allgemeinem gesetzgeberischen Grunde damit einverstanden erklären, daß der hohen Staats regierung von den Ständen die Ermächtigung zu Dispensationen ertheilt werde.