Die Deputation beantragt vielmehr: die Kammer wolle beschließen, die Königliche hohe Staatsregierung zu ersuchen, der Ständeversammlung eine Novelle zu dem Gesetze vom 15. Oc tober 1866 vorzulegen, durch welche allen Fischcrinnungen des Landes gestattet würde, die Fischerei auch in der Zeit von Sonnenunter gang bis Sonnenaufgang auszuüben, dagegen aber die Petition, in soweit sie sich durch vorstehenden Antrag nicht erledigt, ans sich beruhen zu lassen, sie jedoch noch an die zweite Kammer abzugebcn. Dresden, den 3. December 1872. Die vierte Deputation der ersten Kammer. von Metzsch, Referent. Meinhold. von Burgk. Martini. Deumer.