ersten Deputation-vorgelegten „Berichtigung" entsprechend, durch Einschaltung der gedachten Worte in der ursprünglichen und ohne allen Zweifel richtigen Fass ung des früheren Entwurfs wieder hergestellt worden und mit dieser Er gänzung auch in diesseitiger Kammer zur Annahme zu empfehlen. Die von einem Mitgliede der jenseitigen Kammer angeregten Bedenken gegen den Gebrauch des Wortes: „Kirch engesetz" haben, soweit nöthig, ihre Erledigung durch die von Seiten der Staatsregierung bei der Verhandlung abgegebenen Erklärungen gefunden, daß mit dem Ausdruck Kirchengesetz durchaus nicht der Anspruch erhoben werden solle, „Dasjenige zu sein, was die Verfassungsurkunde für die politischen Verhältnisse des Staates als Gesetz bezeichnet." Ebenso empfiehlt die Deputation, dem durch die oben gedachte Berichtigung unter b. in Vorschlag gebrachten Be schlusse der jenseitigen Kammer beizutreten, die Paragraphen des Publications- gesetzes durch römische, an Stelle der im Entwürfe gebrauchten arabischen Ziffern zu bezeichnen, um Irrungen bei etwaiger Bezugnahme auf Paragraphen des einen oder anderen Gesetzes vorzubeugen. 8 I. des neuen Entwurfs entspricht der Fassung von 8 l des ursprünglichen, von einer unwesentlichen redactionellen Aenderung abgesehen, mit dem alleinigen Un terschiede, daß zu dem im früheren Entwürfe allegirten Paragraphen des Kir chengesetzes noch § 1 und im Verlaufe der Verhandlung noch Nr. 24 von 8 5, als zu denjenigen Theilen des Gesetzes gehörend, in denen das Gebiet der Staats gesetzgebung berührt wird, hinzugefügt worden sind. Die Deputation empfiehlt die Annahme von 8 I mit den gedachten Abänderungen. 8 II., der zur Rechtfertigung der Aufnahme von 8 l in den vorstehenden Paragraphen dient, hat den Zweck, die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den in be ¬ auftragten Staatsministern und dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu bestimmen, und hat, soviel den Wirkungskreis des Letzteren betrifft, den wesentlichen Inhalt des 8 2 des ersten Entwurfs des Publicationsgesetzes, nach welchem dem gedachten Ministerium das staatliche Oberaufsichtsrecht über das evangelisch-lutherische Landesconsistorium zustehen soll, als zweiten Absatz ausgenommen, während der erste Absatz die Oberaussicht der in Lvuu^eliei8 beauftragten Staatsministcr, wie sie § I des Kirchengesetzes denselben beigelegt > wird, als lediglich auf die Leitung und Verwaltung des evangelisch-lutherischen Kirchenregiments gerichtet, die Ausübung des in 8aera, charakterisirt. Der