behaltene Aufsichtsrecht über den Religionsunterricht und die sittlich-religiöse Er ziehung dahin, daß nur bezüglick des Religionsunterrichts die selbstständige Ueber- wachung dem LandesconsistoriuM zustehen, im Ucbrigen aber demselben das Recht gewahrt bleiben solle, auf Grund von Wahrnehmungen über den Zustand der religiösen Jugendbildung Anträge an das Unterrichtsministerium zu stellen. Ter Entwurf des Paragraphen, der in der jenseitigen Kammer in Folge der in der selben zum Theil vertretenen Ansicht, daß alle kirchliche Einmischung vom Unter richt fern zu halten sei, lebhafte Debatten hervorrief, ist schließlich nach Streichung des Wortes: „selbstständigen" vor: „Ueberwachung" mit erheblicher Majorität zur Annahme gelangt. Die unterzeichnete Deputation, die in dem Wegfalle des allerdings mehrdeutigen Wortes selbstständig keine irgendwie erhebliche Aen- derung des Paragraphen erblickt, hat kein Bedenken, den Paragraphen in der Fassung, wie er in jenseitiger Kammer angenommen worden, auch diesseits zur Annahme zu empfehlen. In § IV. ist ein Druck- oder Schreibfehler zu berichtigen gewesen und in jenseitiger Kam mer verbessert worden; es war in der zweiten Zeile statt des Wortes: „bürger lichen" in Conformität mit § 5 8ud 1 Alinea 3 des Kirchengesetzes das Wort: „kirchlichen" zu setzen. Der am Schlüsse des Entwurfs enthaltene Satz: „wie insbesondere der Fall deS § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ist von der zweiten Kammer gestrichen worden. Es kann dies nicht mißbilligt werden, da der Inhalt des Paragraphen dadurch an Deutlichkeit nicht verliert und ein Grund nicht abzusehen wäre, weshalb eben nur der allegirte § 15 89 und nicht auch andere, wie z. B. § 1 607, Erwähnung finden sollen. Nächstdem ist in diesem, wie in den folgenden Gesetzesparagraphen jedes Mal hinter: „§ 5", um Irrungen vorzubeugen, beschlossen worden, die Worte: „des Kirchengesetzes" einzuschalten, womit sich einverstanden zu erklären, unbedenklich fällt. Auch im Nebligen empfiehlt die Deputation den § IV. mit nurgedachten Berichtigungen der Kammer zur Annahme. Die §§ V. und VI. des Entwurfs bieten zu Bemerkungen keine Veranlassung und werden daher der Kammer zur Annahme unter Berücksichtigung der jedesmaligen Einschaltung der Worte: „des Kirchengesetzes unter" hinter: „§ 5" empfohlen. Unter Nr. 193 hat das Teputationsmitglied der jenseitigen Kammer, Vice präsident Streit, den Antrag gestellt, dem Gesetze als § VII. beizufügen: