12 und Das, was etwa auf Antrag der Synode Berücksichtigung finden sollte, wieder erst den Ständen zur Genehmigung vorlegen, so würde das Schulgesetz nicht eher als nach dem Zusammentritt der nächsten Ständeversammlung zur Publication gelangen können. Nach diesen Erklärungen und da namentlich von einer auch die Regierung bindenden Vereinbarung mit der Synode nicht die Rede sein kann, mußte die Deputation Anstand nehmen, die Annahme des offenbar von der entgegengesetzten Auffassung ausgehenden Ludwig'schen Antrags zu befürworten, und schlägt viel mehr der hohen Kammer vor, zu beantragen. Die hohe Staatsregierung wolle die der Synode zu machende Vor lage auch zur Kenutniß der Stände bringen, damit auch diesen Gelegen heit gegeben werde, etwaige Anträge in Bezug darauf zu stellen. Dresden, den 7. December 1872. Die erste Deputation der ersten Kammer. von König. Müller. Hennig. vr. Heinze. vr. Sickel, Referent.