c. Bericht der vierten Deputation der ersten Kammer über die Petition der Kirchenvorstände zu Ebersbach, Gersdorf, Eybau und Walddorf und Genossen um Aufhebung oder Abänderung der aus den Kirchenärarien an die Gerichtsämter zu zahlenden Gebübrenfira. Eingegangen am 20. December 1872. ^ie Kirchenvorstände zu Ebersbach, Gersdorf, Eybau uud Walddorf haben am 4. I3. vorigen Monats bei der Ständeversammlung eine Petition folgenden In halts eingereicht: Nach § 2 des Gesetzes vom 2. April 1 844 würden für Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung der Kirchenärare und der damit in Verbindung stehenden Fonds von den Gerichtsämtern drei Procent der laufenden jährlichen Einnahmen der betreffenden Aerare oder Fonds von deren Vermögen an Grund stücken, nutzbaren Gerechtsamen und Capitalien erhoben. Jene Gebühren betrügen z. B. bei dem Ebersbacher Kirchenärare jährlich 1 5 Thlr. bei einer Jahres einnahme von 500 Thlr. Dieser hohe Gebührensatz habe jedenfalls bis zum Eintritte der Wirksamkeit der Kirchenvorstands- und Synodalordnung seine Berechtigung gehabt, da bis dahin die Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung der Kirchenärare haupt sächlich in den Händen der Gerichtsämter sich befunden habe; jetzt aber, da die ganze Thätigkeit der Gerichtsämter als Kircheninspection nach 8 22 der Kirchen- Vorstands- und Synodalordnung lediglich noch in der Prüfung der von den Kirchcnvorständen ausgestellten Einnahmen und Ausgaben bei dem Vermögen der Kirchen und den mit demselben verbundenen Stiftungs- und anderen Cassen, sowie des Voranschlags über die Bedürfnisse der Kirchengemeiude überhaupt be stehe, und also die Mühwaltungen der Gerichtsämter wesentlich geringere seien, Beilage zur zweiten Abteilung, 3. Baud. 3