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24 ausgesetzt werden sei, während die Wittwen der im Feldzuge 18^' ge- falleuen Militärs niouatlich 5 Thlr. als Wittwe eines Soldaten, 7 Thlr. als diejenige eines Unterofsicicrs und 9 Thlr. als die eines Feldwebels be zögen, sowie für jedes Kind monatlich 2^ bis 3^ Thlr. gewährt werde. Die vierte Deputation der zweiten Kammer, an welche diese Petitionen zu erst gelangt sind, hat hierüber unterm 13. März dieses Jahres den in den Landtags-Acten, Beil, zur III. Abth. 1. Bd., S. 463 ersichtlichen gedruckten Bericht an die zweite Kammer erstattet, worin sie, einig in dem Wunsche, die berechtigten Ansprüche der Petenten verwirklicht zu sehen, gleichwohl aber keinen Augenblick zweifelhaft darüber, daß der ungefähre Mehraufwand von jährlich 30,009 Thlr. nur auS den Mitteln des Deutschen Reiches, aus welchen auch die bisherigen Pensionen bestritten würden, zu gewähren sei, zu dem Schluß antrage gelangte: die erwähnten Petitionen der hohen Staatsregierung mit dem Ersuchen zu übergeben, bei der Reichsregiernng für die Petenten sich dahin zu ver wenden, daß die von denselben ausgesprochenen Wünsche Berücksichtigung fänden. Nach Inhalt des jenseitigen Dcputationsbcrichts hat der Königliche Commissar zwar die Geneigtheit der Regierung ausgesprochen, einem solchen Be schlusse der Ständeversammluug Folge zu geben, wenn es der Staatsregicrung überhaupt möglich wäre, de« Mehrbedarf an Pensionsgeldcrn aus den vom Deut schen Reiche dem Sächsischen Kriegsministerium für Militärzwecke zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten. Er erkannte ferner an, daß die Invaliden von 1866 erheblich geringer als diejenigen des deutsch-französischen Feldzugs bezahlt würden, hob aber hervor, daß eine einfache Erhöhung ihrer Pensionssätze auf die des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nicht thunlich nnd ausführbar sein würde, da die Pcnsionirnug der In validen von 1866 nach ganz verschiedenen Normen und nach den Gesetzen von 1837, 1852 und 1867 erfolgt sei, von welchen sich das Gesetz vom 1 5. Februar 1867 noch am meisten an die jetzt angewandten Bestimmungen des Reichsgesetzes anschlösse. Die Zahl der jetzt lebenden Invaliden nnd Soldatenwittwen aus dem Kriege von 1866 betrage I. an Invaliden: 3 Feldwebel, 35 Unterofsiciere, 492 Soldaten,