dingung der Fortführung dieser Linie von Weißwasser bis Guben und der Uebe» lassung dieses Betriebs an die Sächsische Staatseisenbahuverwaltung abgesehen, werde, gleichwohl aber die Betheiligung des Sächsischen Staates mit 1,000,000 Thlr. als ausdrückliche Bedingung beibebalteu, und obeuein verlangt, daß diese Betheiligung nicht wie früher an die Fortsetzung bis Guben geknüpft werden dürfe. Das Königliche Finanzministerium glaubt uuu, daß es zwar unbedenklich sein würde, für die Sächsische Strecke die Concession zu ertheilen und für die Preußische Strecke die dem Sächsischen Staate vertragsmäßig eingeräumte Be rechtigung unter der Bedingung abzutrcten, daß der Betrieb aus dieser ganzen Linie von Löbau bis Weißwasser unter angemessenen Bedingungen der Sächsischen Staatsbahnverwaltung überlassen werde. Dagegen erklärt das Teeret, daß bei einer Beschränkung der Bahn auf diese kurze, nur wenig Schwierigkeiten bietende Strecke bis Weißwasfer eine finanzielle Betheiligung des Staates in keiner Weise eintreten könne. Am Schluffe des Königlichen Decrets heißt es auf S. 470: „Die Regierung glaubt, daß, wenn sich bis zum Eintritt des Früh jahrs 1873 eine solche Privatgesellschaft nicht findet, die auf diese Be dingungen hin den Bau zu unternehmen bereit ist, nichts übrig bleiben wird, als den Bau aus Staatsmitteln in Ausführung zu bringen, und sich vorzubehalten, die Bahn gegen entsprechende Entschädigung unter Vorbehalt des Betriebs durch die Staatseisenbahuverwaltung bis Weiß wasser an eine Privatgesellschaft abzutreten. Bei dem inzwischen gestiege nen Preise der Grundwerthe, sowie der Arbeitslöhne und Materialien wird indeß die früher veranschlagte Summe von 2,750,000 Thlr. nicht mehr ausreichen, sondern wahrscheinlich eine Summe von 3 Millionen Thlr. nöthig werden." Hieran knüpfen sich die auf S. 470 des Allerhöchsten Decrets unter u. bis 6. ersichtlichen Anträge. Die Finanzdeputation der zweiten Kammer hat das Allerhöchste Decret Nr. 63 mittelst gedruckten Berichts vom 3. Januar dieses Jahres begutachtet, auf welcheu zurückzukommeu sein wird, nachdem die diesseitige Deputation ihre eigenen Ansichten über diese Angelegenheit entwickelt hat. Die unterzeichnete Deputation muß der hohen Staatsregierung vollständig darin beipflichten, daß von einer finanziellen Betheiligung in keiner Weise die Rede sein kann, sobald diese Eisenbahn nur bis zu der Station Weißwasser an der Berlin-Görlitzer Bahn geführt werden soll. Schon in dem am 5. April 1872 der geehrten ersten Kammer mündlich erstatteten Berichte ist ausdrücklich