u) die Königliche Staatsregierung zu ermächtigen, einer Privatgesellschaft die Conccssion für die Eisenbahnlinie Neukirch-Bischofswerda Camenz zu ertheilen, und b) die Petition der Stadtgemeinde Elstra und des Gemeinderaths zu Burkau der Königlichen Staatsregierung zur Erwägung zu übergeben. Die unterzeichnete Deputation hatte bei der Prüfung dieses Concessions- gesuchs zunächst sich daran zu erinnern, daß in dem Berichte, welcher dem gegen wärtigen Landtage am 13. März 1872 von ihr erstattet worden, ausdrück lich hervorgehoben ist, daß für die zwischen zwei Staatsbahnen gelegene kurze, nur H Meile betragende Strecke von Neukirch bis Bischofswerda eine Privatgesell schaft weder zu finden noch zu wünschen sei. Gefunden hat sich nun allerdings eine Privatgesellschaft, was sich daraus er klärt, daß dieselbe nicht allein jene kurze Strecke, sondern auch die Verbindung zwischen Bischofswerda und Camenz herzustellen beabsichtigt. Es bleibt demnach nur noch die Frage zu erörtern übrig, ob es wünschens- werth sei, daß sich zwischen die beiden Lausitzer Staatsbahnen hinein eine Privat gesellschaft einschiebe. Die wesentlichsten Bedenken hiergegen erledigen sich allerdings dadurch, daß die Staatseisenbahn den Betrieb übernehmen soll, so daß mindestens die Haupt störungen beim Verkehre vermieden werden. Jedenfalls wird es nach Ansicht der unterzeichneten Deputation gerathen sein, bei dieser Bahn mehr als bei jeder anderen darauf Bedacht zu nehmen, daß der Staat dieselbe unter vortheilhaften Bedingungen ankanfen kann, sobald er dies für wünschenswerth erachtet und demgemäß schon die Conccssionsbedingungen der Art stellt, daß der Staat nicht nur in dieser Beziehung möglichst freie Hand be hält, sondern auch die genügenden Garantieen für solide Ausführung der Bahn in die Hand bekommt. Die Deputation stellte daher an das Königliche Finanzministerium die An fragen : 1. ob das Comite auch den Betrieb der längeren Strecke von Bischofswerda nach Camenz der Staatseiscnbahnverwaltung zu überlassen gedenke; 2. welche Bedingungen das Ministerium hinsichtlich des Aukaufsrechts zu stellen gedenke; 3. ob es in dem vorliegenden Falle nicht gerathen erscheine, die Frist hierfür kürzer zu bemessen, als dies sonst zu geschehen pflege, und 79*