570 Getrost dürfte nun wohl aber behauptet werden, daß in Dresden der Haupt verkehr sich in der Nähe der beiden Hauptinarktplätze, an deren Einem unmittelbar auch der Sitz der städtische» Verwaltungsbehörde, in nächster Nähe des Anderen aber das Land- und Ständehaus sich befindet, concentrirt. Kann es sonach nur als augemessen und den localen Verhältnissen gebüh rende Rechnung tragend erscheinen, daß die Königliche Staatsregierung die gegen wärtig der Gerichtspflege dienenden, ans der Landhausstraße gelegenen Gebäude ihrer dermaligen Bestimmung zu erhalten und durch Um- und Erweiterungs bauten den Erfordernissen der Gegenwart entsprechend umgestalten will, wobei sich der in der zweiten Kammer mehrfach ausgesprochenen Befürchtung, daß bei der beabsichtigten Aussetzung von 4. Etagen auf die Gerichtshäuser dem gegenüber gelegenen Landhause der Zutritt von Licht, Luft und Sonne immer mehr ver kümmert werden müßte, dadurch leicht begegnen läßt, daß die neu zu errichtenden Gebäude nach ohugefährer Maßgabe der hier verauschaulichteu Consiguratiou tlcncs Gcrichtsgebmidc. Landhaus. in entsprechende Entfernung zurückgestellt werden — auf eiue Berichtigung des Alignements der Landhausstraße würde im Falle eines Neubaues vou der Local baupolizeibehörde unter allen Umständen gedrungen werden müssen — so kann die unterzeichnete Deputation den Beschluß der zweiten Kammer, die nenen Justizgebäude für Dresden, auch soweit solche der Civiljnstizpflege dienen sollen, in eine von Dresdens Vorstädten und auf dem Nampe'schcu Holzhofe zu er richten, nur als unannehmbar bezeichnen. Wohl aber erachtet es die unterzeichnete Deputation für angezeigt, dem Königlichen Justizministerium die Frage zur Erwägung anheimzugeben: ob nicht ein Theil des Rampe'schen Holzhofs znr Errichtung der für die Strafrechtspflege erforderlichen Gebäude, mindestens aber der Straf- und Gefängnißhäuser geeignet erscheine?