einschließlich der minder schweren Falle nach 88 94 und 96 des Straf gesetzbuchs sür das Deutsche Reich den Geschworenen, bei den Schöffen gerichten aber den Schöffen in Gemeinschaft mit dem Richter zugewiesen werde." Endlich trägt die Deputation darauf au, die folgenden, in der zweiten Kammer beschlossenen Redactionsänderungen zu adoptiren, nämlich: den § 50 zu fassen: „Waren am 1. Januar 1871 Untersuchungen wegen solcher Handlungen anhängig, welche nach den von diesem Zeitpunkte an geltenden strafrechtlichen Bestimmungen sür straflos zu achten sind, und liegt in diesen Untersuchungen ein Enderkenntniß noch nicht vor, so ist wegen Einstellung derselben gemäß den Art. 125 und 235 der Revidirten Strafproceßordnung zu verfahren. War bereits die Verweisung zur Hauptverhandlung durch Beschluß auf umnittelbare Vorladung oder durch Erkenutniß auf Fortstellung der Untersuchung erfolgt, fo sind auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten, beziehendlich des Vertheidigers desselben, die Acten an dasjenige Ge richt, von welchem die Verweisung zur Hauptverhandluug ausge sprochen worden war, zurückzugeben. Das Gericht hat hierauf nach vorgängigem Gehör des Staatsanwalts über die Eröffnung der Hauptverhandlung zu entscheiden und ist, geeigneten Falles, besugt, das Verweisungserkenntuiß oder den Verweisungsbeschluß zurückzu ziehen und anderweit nach Maßgabe der Art. 233 a., 241 und beziehendlich 254 der Revidirten Strafproceßordnung zu cutscheiden. In den bei den Einzelrichtern anhängigen Untersuchungen ist vor der Einstellung derselben der Staatsanwalt auch dann zu hören, wenn das Vergehen auf Privatauklage beruht." den 8 52 zu streichen, desgleichen den dritten Satz des 8 53 zn streichen, desgleichen den 8 55 zu streichen, ferner die Ueberschrift des zu erlassenden Gesetzes in der Fassung: „Gesetz, die Ausführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 betreffend," sowie den Eingang dieses Gesetzes in der Fassung: