84 Die verschiedensten Principien werden mit mehr oder weniger Schein von Berechtigung, mit mehr oder weniger Geschick ver- theidigt; auf jeder Seite stehen namhafte Autoritäten, so daß selbst bei eingehendem Studium aller hier einschlagenden wissen schaftlichen Werke dennoch der Einzelne genöthigt wird, schließlich aus eigener Entschließung sich für das eine oder andere System zu entscheiden. Ohne theoretischen Doctrinen Raum zu geben, wird der Bericht sich daher allenthalben nur rein auf den prak tischen Standpunkt stellen. Die nächste und nicht gerade die leichteste Aufgabe der De putation war es, das in der That massenhaft vorliegende Mate rial zu verarbeiten und zu sichten. Es darf vorausgesetzt werden, daß diejenigen Kammermitglieder, welche für die Sache ein spe- cielles Interesse hegen, dies ebenfalls gethan haben. Für Die jenigen aber, bei welchen dies zur Zeit noch nicht erfolgt ist, dürfte auch ein im Berichte gegebener Auszug, möge er nun in gedrängter Kürze oder mit der Ausdehnung des jenseitigen Re ferats gegeben werden, das Selbststudium deunoch nicht entbehr lich machen. Die Deputation unterläßt es daher, einen solchen Auszug zu liefern. Nicht einmal eine historische Einleitung über die gesammte Entwickelung der Sächsischen Steuerverhältnisse ist gegenwärtig erforderlich, da es in der That unnöthig ist, Das jenige zu wiederholen, was auf S. 389 bis 404 des jenseitigen Berichts angeführt ist. Die Deputation gestattet sich daher, auf diesen Theil des jenseitigen Berichts zu verweisen. Für die Aufgabe des vorliegenden Referats genügt es voll ständig, da anzuknüpfen, wo die Verhandlungen des letzten Land tags liegen geblieben sind. Auch hier ist es unnöthig, Das noch mals abzudrucken, was bereits S. 234 und 235 der Motiven zu lesen ist. Es genügt einfach, daran zu erinnern, daß eine Einigung zwischen beiden Kammern nicht zu erzielen war, daß mithin die Regierung vollständig correct gehandelt hat, wenn sie für den der gegenwärtigen Ständeversammlung vorzulegenden Gesetzentwurf lediglich die Anträge des vorletzten Landtags als Grundlage annahm. Der damals in der Ständischen Schrift vom 3. März 1868 von beiden Kammern übereinstimmend gestellte Antrag befindet sich