sich lediglich und allein an den Gewcrbsberechtigten, gleichviel mit wem oder durch wen derselbe sein Gewerbe betreibt, zu halten berechtigt sei, kann nicht zweifelhaft seyn. Ist nun die Gewerbsbercchtigung auf ein Grundstück übcrgetragen, nnd mit dem Besitz des selben dergestalt vereinigt worden, daß jene Berechtigung auf jeden Besitzer desselben, ohne daß cs erst einer besondern Erlaubniß zur Ausübung bedarf, übergeht, so erscheint auch der jedesmalige Besitzer gegen den Staat um so mehr als der Gewcrbtreibende, je weniger ersterer ihn als solchen anznerkennen verweigern kann. Will nun der Besitzer eines solchen bevorrechteten Grundstücks sein Realbefugniß ohne das Grundstück ander weit übertragen, so bietet sich zunächst die Frage dar, ob das Befugniß zu einer solchen partiellen Ilibertragung eines Realrechts in der ursprünglichen Erthcilung oder Erwer bung jener Realberechtignng mit innebegriffen sei. Jedenfalls aber dürfte dem Staat, dem hier ein Zweiter, Fremder, als Gewerbetreibender zugewiefcn werden soll, das in dem Rechte der höchsten Staatsgewalt Gewerbeberechtigungen zu errhcilcn liegende Befugniß nicht streitig zu machen seyn, über die Anerkennung dieses nun in die Classe der persön lich Berechtigten cintrctenden Individuums und die Entlassung des Erstem aus allen wegen jener Realberechtignng ihm obliegenden Pflichten, zu urtheilen. Diese, wie uns dünkt, aus dem Sachvcrhältniß hervorgchcnde Ansicht hat man auch von jeher in allen Fallen festgehalten, wo eine solche Ilibertragung einer Realgewerbsbcrechtigung, die man zwar, mit Uibergehnng der vorgedachten Frage, niemals hinderte, jedoch auch eben so wenig anerkannte, statt gefunden hatte. Wenn daher das Obersteucr-Collegium stets Bedenken gefunden hat, eine solche Ilibertragung eines einzelnen Realrechts durch An nahme des Brauerei-Pachters an die Stelle des Brauereibesitzerö anzuerkennen, und sich daher lediglich an den durch den Grundbesitz Bevorrechteten gehalten hat, so ist dasselbe von der Nothwendigkeit die feiner Verwaltung übertragenen Staats-Einkünfte sicher zu stellen, pflichtmäßig geleitet worden, auch sind, so viel uns bekannt, alle in solchen Fallen vorgekommene Nechtsberufnngen bisher als unstatthaft erachtet worden, da der Staat nicht gendthigt ist, eine solche, ohne feine Genehmigung und Autorisa tion erfolgte Privatvereinigung als eine öffentliche gegen sich anzuerkennen, überdem der Brauberechtigte sich durch Cautionen und sonst Sicherheit zu verschaffen ver mag. Auch mag aus den in den Tranksteuer-Ausschrciben vom Zten Marz 1819. H. 16. und vom lOcen October 1821. §. 6. gebrauchten Worten: daß nemlich die auf die Hinterziehung der Malzsteuer und das verschwiegene Unterzünden gefetzten Strafen von dem Brauenden, dem Branereibesitzer oder Pachter zu erlegen sind, nicht die Folge rung gezogen werden, als habe das Oberstcuer-Colleginm die von uns entwickelten Grund sätze verlassen, da allerdings dem Ermessen dieser Behörde unbenommen bleibt, jene Pri- vatvereinigung auch als eine öffentliche, gegen sich geltende anznerkennen, wenn ihm der Braucreipachter durch ausreichende Cantion oder sonst Sicherheit wegen der Staatsab gaben und des gesetzmäßigen Betriebs des Gewerbes gestellt hat» Sind nun neuerdings über t e Vereinbarung dieser Grundsätze, ans welchen die bestehende Verfassung beruht,