549 mir dm allgemeinen Rücksichten des Rechts und der Billigkeit Bedenken erregt worden, so möchte wohl vor Allen in Erwägung kommen, daß bei Beurtheilung der in deutschen Staaten vorhandenen, geschichtlich begründeten Institute lediglich und allein aus dem Wesen und der Natur derselben die Grundsätze zu entnehmen stnd, welche einen richtigen Maaßstab gewähren können. Und hierin zeigt sich die Eigenthümlichkeit des deutschen Rechtes, welches auf jener Basis beruht, und dieselbe um so weniger verlassen darf, je unsicherer und schwankender alsdann sich Alles gestalten würde. Wie weit ausgreifend würde auch die Umgestaltung bestehender Einrichtungen und Institute vorschreiten müssen, wenn dieselben nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den schwer zu begränzeuden Ge fühlen der Billigkeit geregelt werden sollten. Ist daher jede Abänderung des Bestehen den nur in umsichtiger Beachtung aller Verhältnisse und nur in Folge der durch äußere Umstände bedingten Nothweudigkeit zu bewirken; so scheint uns im vorliegenden Falle kein ausreichender Grund vorhanden zu seyn, eine wesentliche Abänderung der bisherigen Verfassung cintretcn zu lassen, um die Brauereibcsitzer von der Verpflichtung zu entbin den, für die auf die Ausübung des Braurechts gelegten Steuern und die im Hiutcrzie- hungsfalle angedroheten Strafen zu haften. Da jedoch die Brauereibcsitzer in Fällen der erfolgten Verpachtung wegen der ohne eigene Schuld und Connivenz von ihren Pach tern begangenen Hinterziehungen durch die Trauksteuer-Strafen hart betroffen werden, das Interesse des Steuer-Aerariums aber, dem Strafgelder nur als zufällige Einuah- men überwiesen sind, wegen der von dem Besitzer jedenfalls zu gewährenden Tranksteuern gesichert ist, so finden wir es allerdings angemessen, daß alsdann die Strafe von dem Brauereipachter sowohl bei Land- als Dtadtbrauereien erhoben, und im Fall des Unver mögens statt der Geldstrafe, eine verhälrnißmäßige vom Obersteuer-Collegium zu bemes sende und mittelst Requisition der ordentlichen Obrigkeit des Defraudenten zu vollstrek- kende Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis 6 Wochen nach Analogie der im 56sten §. des Steuerbegnadigungs-Regulativs vom 2-4sten September 1821. enthaltenen Bestimmung eintreten möge; wobei wir, der weite Ausschuß der Ritterschaft, der Meinung sind, daß die Gefängnißstrafe nur dann eintreten möchte, wenn auch nicht einmal ein Theil der Geldstrafe cinzubringen möglich wäre, da nach unserm Dafürhalten, sofern 30 Thaler Geldstrafe zu erlangen, die Gefängnißstrafe gänzlich cessiren möchte. Dem Brauereibe sitzer würde aber, bei Vermeidung der eigenen Vertretung, der von dem Pachter began genen Steuerhinterziehung zur Pflicht zu machen seyn: 1. ) Den Namen des Pachters und die Dauer der Pachtzeit der betreffenden Kreis- Einnahme jedesmal anzuzeigen; 2. ) sich von dem Pachter eine nach seinem des Verpachters Ermessen zu quantifiei- rende Caution bestellen, und diese Caution auch auf die etwa zu verhängenden Trank steuer-Strafen, welchen jedoch die Ansprüche des Verpachters aus dem Contracte allent halben vorgehen würden, erstrecken zu lassen;