660 93. Decret an die Landstände. Das Geldwesen in den hiesigen Landen betreffend. Eingcgangen dcn 14. April 1830. ^^er seit dem Jahre 1815. über Hand genommene Umlauf der Preußischen Münzsor- teu in Veil hiesigen Landen, das Verschwinden d's Conventionsgeldes, als der eigentli chen Landesmünze, aus dem Verkehr, so wie der Umstand, daß die nach dem 21 Gul den-Fuß ausgeprägten Münzen nach ihrem Nominalwcrth zum gewöhnlichen Tauschmir- tel geworden sind, ingleichen der fortdauernd schwankende und unverhältnismäßig hohe Cours dieser Münzsorten gegen die Landesmünze haben zu wiederholten Erörterungen und Erwägungen über den Zustand des Geldwesens in dcn hiesigen Landen, und wie den hieraus entstehenden Nachtheilen abzuhelfen scy? Veranlassung gegeben. Hierbei sind auch diejenigen Vorschläge geprüft und erwogen worden, welche die ge treuen Stände bei der letzten Laudesvcrsammlung mittelst der besonderen ständischen Schrift vom Zlstcn Juli 182-4. und der dazu gehörigen Beilage 8ul) in dieser Be ziehung eröffnet und E)r. K. M. anheim gestellt haben; und cs haben dieselben aus der Anfuge 8ul> kürzlich zu ersehen, inwiefern diejenigen Vorschläge, durch welche mittelbar auf die Entfernung des geringhaltigen Geldes hingewirkt werden sollte, zur Ausführung gekommen, oder welche Bedenken denselben entgegengestellt worden sind. Da alle indirekten Mittel, dcn früheren Zustand des Geldwesens wieder herzustellen, als unzureichend erkannt worden, und der von den getreuen Ständen 8nd I I. ange deutete Vorschlag, die Preußischen Münzen zu verrufen, als unausführbar, und zumal, nachdem der Preis der Gegenstände im gewöhnlichen Verkehr sich bereits nach der gerin geren Münzsorte normirr hat, selbst als bedenklich erachtet worden ist, so ist ferner zu gleich in Erwägung gekommen: ob cs nicht angemessener sey? auch in den hiesigen Lan den den 21 Gulden-Fuß auzunehmeu? Die Gründe dafür und dawider sind nebst einer Darlegung der faktischen Verhält nisse in dem beiliegenden Aufsatz 8iilr zufammcngcstellt. Da aber die wegen des Münzwesens zu ergreifende«! Maaßregeln, sie mögen nun auf die Aufrechthaltung des Conventionsfußes gerichtet scyn oder in der Annahme des 21 Guldenfußes bestehn, jedenfalls an Wirksamkeit gewinnen, oder um so sicherer die möglichen Nachtheile entfernen, wenn sie gleichzeitig von mehreren Staaten ergriffen werden; so haben Se. K. M. vor allem über die hierunter zu treffenden gleichförmigen Maaßregeln weitere Berathung und Verhandlung mit dcn Regierungen derjenigen Staa ten des deutschen Bundes cinleiten lassen, mit welchen Höchstdieselben wegen des Han-