dels und Verkehrs unter dem 2-Lsten September 1828. eine Convention abgeschlossen haben. Hierbei hat sich von mehrern Seiten eine Geneigtheit zur Annahme des 21 Guldenfußcs gezeigt. Es sind jedoch die Verhandlungen noch nicht beendigt, und es bleibt daher auch die Entschließung wegen der in den Hiesigen Landen zu ergreifenden Maaßrcgeln annoch ausgesetzt. Se. K. M. lassen den getreuen Standen die dcrmalige Lage dieser Angelegenheit andurch unverhalten seyn, indem Sie zugleich in Beziehung auf das wegen der Be stände und Uibcrschüssc des alterbländischen Stcuer-.4einiii unter dem 17cen Februar u. c. ergangene Decret den alterblandischcn Standen zu erkennen geben, daß eine Benutzung dieser Vorräthe wenigstens für die nächste Zeit durch eine Veränderung des Münzfußes nicht bedingt wird. Se. K. M. verbleiben Er. getreuen Landschaft mit Huld und Gnaden jederzeit wohlbeigerhan. Gegeben zu Dresden, am lOten April 1830. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Iänckendorf. Herrmann Otto Theodor Freiherr v. Gutschmid. ad L. I. Dem Vorschlag: daß dem Conventionsgeld für den gewöhnlichen Verkehr und, wo nicht be stimmte Geldsorten ausbedungen, gesetzlich derjenige höhere Ooms beigclegt werde, den es nach dem inneren Gehalt gegen das geringere Preußische Geld habe, dergestalt daß jeder gehalten sey, im gewöhnlichen Verkehr Einen Speciesthaler zu 1 Thlr. 10 Gr. — - Einen Gulden zu — - 17 - — - rc. anzunchmen: steht entgegen, daß hierdurch der Preußische Münzfuß schon gesetzlich als die Normal- Münze für den größten Theil der Geschäfte anerkannt werden würde, nach welcher sich die eigene Landes-Münze reduciren müßte. Ist es aber vorteilhaft oder nothwendig, den 21 Guldenfuß für den gewöhnlichen Verkehr als Basis des inländischen Geldwe sens cinzuführen, so ist es jedenfalls noch angemessener, ihn durchgängig anzunchmen, da die gesetzliche Sanctionirung eines doppelten Münzfußes die Münzverwirrung nur steigern kann. 84*