Ständische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Instruction für die Tranksteuer - Revisoren. Zu 6ui>. I. §. 7. Da die Bestrafung in den gedachten Fällen durch die Gerichtsobrigkeit zu bewirken ist, so möchte nach den Worten: nach Befinden zur Bestrafung, hinzuzufügen seyn: durch die Gerichtsobrigkeiten. Die Verdünnung des Bieres bezeichnet schon an sich eine unerlaubte Handlung, so daß es des Beiworts „unerlaubte" nicht bedürfen würde. Zu §. 8. Zu diefcm Zi>b. möchte derselbe Zusatz wie zu dem §. 14. zu machen seyn: daß nämlich auch bei Untersuchungen unfixirter Brauereien der Tranksteuer-Ne- visor sich aller unnöthigen Beschwerungen der Besitzer oder Inhaber der zu revidirendcn Brauereien bei Vermeidung ernster Ahndung gänzlich zu enthalten habe. Ueberhaupt wäre wohl diese Bestimmung am füglichsten unter das X. als allgemeine Anordnung aufzunehmen. Die Fassung dieses §. sichert nicht ganz gegen die mögliche Misdeutung, als wenn der Brauende den Fortgang des Revisionsgeschäfrs durch Weigerung die Malz- und Brauhäuser so wie alle andere zum Brauurbar gehörige Behältnisse und Räume sofort zu öffnen und vorzuzeigen aufhalten könnte; einer Misdeutung, welche ein Lontravenient diesem §pb. um so lieber zu geben geneigt seyn möchte, jemchr ihm daran gelegen seyn muß, dadurch Zeit zu gewinnen um die Beweise der Contravention zu entfernen oder vernichten zu können, und mithin den Zweck der angeordneten Re vision zu vereiteln. Deshalb und um alle Widersetzlichkeiten möglichst zu verhindern, dann aber auch dem Brauenden zugleich einen Schutz gegen etwaige unnöthige Belästi gungen der Revisoren zu gewähren, dürfte unter die allemeinen Bestimmungen X. die Anordnung aufzunehmen feyn: daß der Revisor durch einen von der Creissteuer- Einnahme schriftlich ihm zu ertheilenden Revisionsauftrag vor einer solchen Revision in den Städten bei dem Stadtmagijlrat, auf dem Lande bei einer nicht betheiligten Gerichtsperson sich zu lcgirimiren und auf sofort zu bewirkende Abordnung oder Anwei sung einer Gerichtsperfon zur Beiwohnung bei der Revision anzutragen habe. Bereits im Tranksteuer-Ausschreiben vom 16ten Januar 1747. III. ist die Gegenwart einer Gerichtsperson bei den Visitationen der Steuer-Einnehmer angeordnet. Sollte dennoch eine Widersetzlichkeit stattfinden, so würde die Strafe der Widersetzlichkeit gegen die Anordnung der Obrigkeit eintreten und die Visitation ihren Fortgang selbst im Fall einer eingcwendeten Appellation, der kein eKeetus beizulegen seyn würde, zu nehmen haben. Zu IX. Da diese Ainveisung nicht das spccielle Geschäft eines Tranksteucr-Revisors betrifft, so würde der Inhalt desselben bei den allgemeinen Bestimmungen 6»?. X. §. 26. cin- zureichen seyn.