Wenn ferner in Verbindung hiermit sud II. vorgeschlagen ist, das Preußische Geld, in den Casten zu einem Preiß von —- 22 Gr. 6 Pf- den Thaler annehmen zu lassen, so würde durch eine gleichzeitige Ausführung beider Vorschläge die Differenz beider Münz füße durch das Gesetz verschieden bestimmt werden, indem der Preußische Thaler nach dem Vorschlag 8iid I. um 5^. nach dem Vorschlag sii!) II. um geringer geschätzt würde, als Ein Thaler Conventions-Geld. ml I I. Der Vorschlag, die Preußischen Münzsorten in den Königlichen Casten nach einem bestimmten leicht Heilbaren Satz und ohne Unterschied dec verschiedenen Jahrgänge an- nehmen zu lassen, ließ zwar einen besondern Voriheil für die Herstellung des richtigen Verhältnisses im (sours und gegen das Einbringen des Preußischen Geldes nicht erwar ten, ist aber, um den Abgabepflichtigen die Anwendung des Preußischen Geldes zu erleich tern und das ^Ziotiren einigermaaßen zu vermindern, wie die Valvationstabellen nach weisen, seit dem Monat April 1828- zur Ausführung gekommen. Dein Verruf der Preußischen ^tel und der ungeränderten -Z-tel Stücke dagegen ist noch zur Zeit Anstand gegeben worden, da sie für den gemeinen Verkehr, nachdem das Preuß. Geld nun einmal factisch zum gewöhnlichen Tauschmittel geworden, nicht zu entbehren waren, und der plötzliche Verruf den Unterthemen einen nicht unbedeutenden Nachtheil zugefügt haben würde, auch die Königs. Preußische Regierung die in dem Münzgesetz vom ZOstcn Septbr. 1821. angekündigte Maaßregel nicht ausführen zu wollen scheint. ml III. Die Annahme des Kronengeldes in den Lassen nach einem Werth von I THlr. 12 Gr. — - Conventionsgeld und mithin nach einem höheren, als dem inneren Werth, würde das gute Conventionsgeld noch mehr aus dem Lande verdrängen, alle Nachtheile, welche der gleichzeitige Umlauf zweier in ihrem inneren Gehalt verschiedener Münzsorten nach einem unverhältn ßmäsigen 6oni8 mit sich bringt, herbeiführen und den öffentlichen Casten, da Niemand gezwungen werden kann, ein; ausländische Münze über ihren wahren Wcrrh anzunehmen, einen bedeutenden Verlust zuziehn. ad IV. Die Ausprägung grober Münzsorten ist, weil den Bergbau-Gewerken das Bergsil ber in groben nach dem Conventionsfuß ausgeprägten Sorten bezahlt werden muß, nicht ganz zu umgehn. Auch würde bei der Ausprägung der kleineren Geldstücken, da diese kostspieliger ist, der Verlust der Münze noch größer seyn. ml V. Die conventionsmäsigen und 2'4. Stücke als Wechselzahlung anzuerkennen, würde den Begehr nach groben Münzsorten für den Bedarf im Inneren nur vermindern und daher deren Ausfuhr nur noch mehr befördern.